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BFH Urteil v. - IVÏBÏ288/55ÏU BStBl 1957 III S. 178

Gesetze: AO § 387 Abs. 3 Satz 4AO § 100GewStG § 28

Leitsatz

1. Der Senat tritt der Auffassung im Beschluß des Reichsfinanzhofs VI B 19/41 vom (RStBl 1942 S. 25) bei, wonach die einjährige Frist des § 387 Abs. 3 Satz 4 AO auch für die Fälle gilt, in denen keine neue, sondern eine erstmalige Zerlegung vorzunehmen ist.

2. Die vorbezeichnete Frist läuft jedenfalls dann neu, wenn die erstmalige Festsetzung des Steuermeßbetrags nur vorläufig war und durch eine endgültige Festsetzung ersetzt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 178
DAAAB-04403

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BFH, Urteil v. 07.03.1957 - IVÏBÏ288/55ÏU

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