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BFH Urteil v. - II B 47/73 BStBl 1977 II S. 120

Gesetze: AO § 222 Abs. 1 Nr. 4AO § 151FGO § 138 Abs. 1, 2FGO § 136 Abs. 1 Satz 1FGO § 139

Leitsatz

Ist ein Rechtsstreit dadurch in der Hauptsache erledigt worden, daß aufgrund einer Fehleraufdeckung durch die Oberfinanzdirektion (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 AO) der angefochtene Verwaltungsakt berichtigt und die zu Unrecht entrichtete Steuer erstattet worden ist, so ist die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, nach Abs. 1 des § 138 FGO zu beantworten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 120
BFHE S. 24 Nr. 120,
KAAAB-00893

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BFH, Urteil v. 25.08.1976 - II B 47/73

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