Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung als Pkw oder Lkw richtet sich auch dann nach der Herstellerkonzeption und dem äußeren Erscheinungsbild, wenn ein Fahrzeug werkseitig in einer Sonderausführung hergestellt wird. Die Verblechung der hinteren Seitenfenster ist nicht unabdingbares Erfordernis für eine Einstufung als Lkw, sondern lediglich ein gewichtiges Zuordnungsmerkmal bei der Gesamtwürdigung
Leitsatz
1. Ob ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein LKW ist, richtet sich ebenso wie in Umbaufällen auch dann nach den von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Kriterien, insbesondere nach der Herstellerkonzeption und dem äußeren Erscheinungsbild, wenn ein Serienfahrzeug werkseitig in einer Sonderausführung hergestellt worden ist.
2. Fehlen im rückwärtigen Teil des Innenraums eines Fahrzeuges Seitenfenster, ist dies ein gewichtiges Zuordnungsmerkmal bei der Gesamtwürdigung, welches es im allgemeinen ausschließt anzunehmen, das Fahrzeug sei geeignet und bestimmt, dort Personen zu befördern.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 489 NAAAA-96246
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