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BFH Urteil v. - VII R 66/97 BStBl 1998 II S. 218

Gesetze: StBerG § 40 a Abs. 4StBerG § 157 Abs. 4DV § 40 aDV StBerG § 6 Abs. 2 Satz 3DVStB § 26 Abs. 7

1. Prüfungsdauer von 32 Minuten bei der mündlichen Seminarprüfung begründet keinen Verfahrensfehler 2. Voraussetzungen für eine Begründung der Dauer der mündlichen Prüfung

Leitsatz

1. Eine Prüfungsdauer von 95 Minuten (ca. 32 Minuten je Prüfling) bei der mündlichen Seminarprüfung gemäß § 40 a Abs. 4 StBerG begründet keinen Verfahrensfehler.

2. Zu den Voraussetzungen für eine Begründung der Dauer der mündlichen Prüfung durch den Prüfungs-(Seminar-)Ausschuß.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 218
OAAAA-96130

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 11.11.1997 - VII R 66/97

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