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BFH Urteil v. - IV R 26/96 BStBl 1997 II S. 652

Gesetze: EStG § 3 Nr. 11

Steuerfreiheit für Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG unabhängig vom Zahlungsweg nur bei demjenigen, dem sie bewilligt wurden

Leitsatz

1. Bezüge aus öffentlichen Mitteln können als Beihilfe i. S. des § 3 Nr 11 EStG steuerfrei nur für denjenigen sein, dem sie bewilligt worden sind.

2. Werde Eltern aus kommunalen Mitteln Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Betreuung des Kindes durch Dritte bewilligt und erfolgt die Zahlung auf Antrag der Eltern unmittelbar an die Betreuungsperson, so sind diese Einnahmen der Betreuungsperson nicht steuerbefreit.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 652
BFH/NV 1997 S. 423 Nr. -1
BAAAA-95975

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BFH, Urteil v. 19.06.1997 - IV R 26/96

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