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BFH Urteil v. - I R 153/93 BStBl 1995 II S. 499

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2KStG 1984 § 5 Abs. 1 Nr 9AO 1977 § 52GG Art. 3 Abs. 1

1. Klage gegen einen Körperschaftsteuerbescheid über 0 DM ist zulässig, wenn eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit begehrt wird - 2. Die Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO ist nicht abschließend. Auch die Förderung des Baus und Betriebs von Schiffs- und Automodellen ist ein gemeinnütziger Zweck

Leitsatz

1. Für die Darlegung einer Rechtsverletzung durch einen auf 0 DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid reicht es aus, daß der Kläger geltend macht, er sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1984 von der Körperschaftsteuer befreit und durch den Bescheid sei zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden.

2. Die Aufzählung in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 ist nicht abschließend. Als Förderung der Allgemeinheit darf jedoch nur die Förderung solcher Freizeitaktivitäten außerhalb des Bereichs des Sports anerkannt werden, die hinsichtlich der ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigenden Merkmale mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 genannten Freizeitgestaltungen identisch sind. Es reicht nicht aus, daß die Freizeitgestaltung sinnvoll und einer der in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 genannten ähnlich ist.

3. Die Förderung des Modellbaues und des Modellsports ist in gleicher Weise und mindestens in gleichem Umfang wie die Förderung des Modellflugs geeignet, die Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet zu fördern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 499
BFH/NV 1995 S. 37 Nr. 5
EAAAA-95264

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BFH, Urteil v. 14.09.1994 - I R 153/93

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