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BFH Urteil v. - IX R 60/91 BStBl 1994 II S. 496

Gesetze: EStG § 15a Abs. 5 Nr. 2EStG § 21 Abs. 1 Satz 2

Ist das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme eines BGB-Gesellschafters betragsmäßig im Verhältnis zu den sofort abziehbaren Werbungskostenüberschüssen erheblich, steht § 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG einem Verlustausgleich oder -abzug nicht entgegen, auch wenn das Risiko den Werbungskostenüberschüssen der Höhe nach nicht gleichkommt

Leitsatz

Das Risiko einer Inanspruchnahme des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft für Schulden der Gesellschaft (§ 15a Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG) muß, um das Verlustausgleichs- und Abzugsverbot auszuschließen, zwar der Höhe nach nicht dem als sofort ausgleichsfähig und abziehbar geltend gemachten Werbungskostenüberschuß gleichkommen, es muß aber ein - im Verhältnis zu dem Werbungskostenüberschuß - erhebliches Risiko bestehen (Ergänzung zum Senatsurteil vom IX R 7/91, BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492). *)

*) S. hierzu - (BStBl I S. 355).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 496
BFH/NV 1994 S. 34 Nr. 5
StBp. 2010 S. 139 Nr. 5
AAAAA-94879

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BFH, Urteil v. 30.11.1993 - IX R 60/91

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