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BFH Urteil v. - I R 32/92 BStBl 1993 II S. 399

Gesetze: EStG 1981 § 2aEStG 1981 § 8 Abs. 1 und 2EStG 1981 § 9 Abs. 1 Satz 1EStG 1981 § 11 Abs. 1EStG 1981 § 12 Nr. 1 Satz 2EStG 1981 § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1EStG 1981 § 21 Abs. 2EStG 1981 § 32bEStG 1981 § 34c Abs. 1DBA Schweiz 1971 Art. 10 Abs. 6DBA Schweiz 1971 Art. 11 Abs. 2DBA Schweiz 1971 Art. 21DBA Schweiz 1971 Art. 24 Abs. 1 Nr. 2EWGV Art. 59 und 62.

Überläßt eine AG ihren Aktionären Ferienwohnungen zur Nutzung, erzielen die Aktionäre mit der Nutzungsüberlassung sonstige Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Leitsatz

1. Überläßt eine AG satzungsgemäß ihren Aktionären Ferienwohnungen zur zeitlich vorübergehenden Nutzung nach Maßgabe eines Wohnungsberechtigungspunktesystems, so erzielt der Aktionär einen sonstigen Bezug aus Aktien i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1981.

2. Für die Annahme von Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1981 ist es unerheblich, wenn die AG nach schweizerischem Recht errichtet wurde.

3. Der Zufluß eines sonstigen Bezuges i. S. der Nr. 1 vollzieht sich erst mit der Nutzungsüberlassung der Wohnung. Er ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG 1981 mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten. Die Nutzung der Wohnung durch den Aktionär ist der Einkommensverwendung zuzuordnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 399
BFH/NV 1993 S. 40 Nr. 7
RAAAA-94467

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BFH, Urteil v. 16.12.1992 - I R 32/92

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