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BFH Urteil v. - I R 147/84 BStBl 1991 II S. 213

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1

Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw. Einigung mit dem Schuldner

Leitsatz

1. Bestrittene Forderungen aufgrund einer Vertragsverletzung, einer unerlaubten Handlung oder einer ungerechtfertigten Bereicherung können erst am Schluß des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden wird bzw. in dem eine Einigung mit dem Schuldner zustande kommt.

2. Bei solchen Forderungen erscheint es unter Umständen geboten, zunächst nicht bestrittene Forderungen erst anzusetzen, wenn sie anerkannt sind bzw. über sie rechtskräftig entschieden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 213
BFH/NV 1989 S. 38 Nr. 9
LAAAA-93539

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BFH, Urteil v. 26.04.1989 - I R 147/84

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