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BFH Urteil v. - IV R 25/79 BStBl 1982 II S. 707

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1GewStG § 7EStG § 16 Abs. 3

Betriebsaufgabegewinn bei GmbH & Co. KG nicht Teil des Gewerbeertrags

Leitsatz

1. Der Gewinn aus einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) gehört auch bei einer GmbH & Co. KG, an der eine GmbH als einzige Komplementärin beteiligt ist, nicht zum Gewerbeertrag.

2. Wenn die Betriebsanlagen bei einem Brand total oder nahezu total zerstört werden und sich der Unternehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis wegen der Betriebszerstörung zur Betriebsaufgabe entschließt, ist der Gewinn aus der Realisierung der in den Anlagegütern enthaltenen stillen Reserven, der dadurch entsteht, daß die auf die Anlagegüter entfallenden Versicherungsleistungen die Buchwerte übersteigen, dem steuerbegünstigten Aufgabegewinn zuzuordnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 707
LAAAA-91770

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 11.03.1982 - IV R 25/79

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