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infoCenter (Stand: November 2021)

Fehlerhafte Gesellschaft

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der fehlerhaften Gesellschaft

Ist der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft nichtig, so gelten grundsätzlich die Regelungen über die Nichtigkeit von Willenserklärungen. Rechtsfolge ist dann, dass der Gesellschaftsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Diese Rechtsfolge kann bei Gesellschaftsverträgen allerdings zu unbilligen Ergebnissen führen. Dritte können z. B. mit der Gesellschaft bereits Verträge geschlossen haben und sich auf den Bestand der Gesellschaft verlassen haben.

Bereits das Reichsgericht hat daher die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft entwickelt. Nach dieser Lehre kommt in bestimmten Fällen bei fehlerhafter Gründung einer Gesellschaft nur eine Auflösung für die Zukunft, nicht aber die Rückabwicklung der Gesellschaft in Betracht. Die Unwirksamkeitsgründe müssen ausdrücklich geltend gemacht werden.

II. Voraussetzungen

1. Art der Gesellschaft

Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft findet bei allen Gesellschaften Anwendung. Die Rechtsform ist insoweit unerheblich. Entscheidend ist nur, dass es sich um eine echte Risikogemeinschaft handelt, mit auf längere Zeit vereinbarter Gewinn- und Verlustteilung sowie Beiträgen aller Gesellschafter zum Unternehmenserfolg. Auch für die typische stille Gesellschaft und die reine Innengesellschaft finden die Grundsätze über die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung.

2. Fehlerhafter Vertrag

Auch eine fehlerhafte Gesellschaft setzt zwingend einen Vertrag voraus, wenngleich dieser fehlerhaft ist. Fehlt es bereits an einem Gesellschaftsvertrag, liegt eine bloße Scheingesellschaft vor.

Beispiel:

Eine fehlerhafte Gesellschaft liegt nicht vor, wenn es an einem rechtsgeschäftlichen Handeln der Gesellschafter fehlt. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Mitgesellschafter die ihm erteilte Vollmacht überschreitet. Etwas anders gilt allerdings, wenn die übrigen Gesellschafter die Erklärung für wirksam gehalten haben, weil sie etwa davon ausgegangen sind, der Mitgesellschafter sei wirksam vertreten worden und seine Zustimmung liege vor.

Bedeutsam ist auch, dass eine fehlerhafte Gesellschaft dann nicht vorliegt, wenn der Vertrag schon nach anderen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen im Übrigen gültig bleibt oder wenn es zur nachträglichen Heilung des Fehlers kommt.

Praxistipp:

Hauptanwendungsfälle der fehlerhaften Gesellschaft sind diejenigen, in denen der Gesellschaftsvertrag formnichtig ist und dies über Jahre hinweg von den Gesellschaftern nicht erkannt wurde. Ferner spielen hier Fälle eine Rolle, in denen der Gesellschaftsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, es zu keiner Übereinstimmung der Willenserklärungen der Gesellschafter bei Gründung der Gesellschaft gekommen ist, sog. Dissens, oder es im Nachhinein zu einer Änderung der Geschäftsgrundlage gekommen ist.

3. Invollzugsetzung

Ist die Gesellschaft noch nicht in Vollzug gesetzt, richten sich Nichtigkeit und Anfechtung nach den allgemeinen Regeln für schuldrechtliche Verträge. In diesem Fall ist die Gesellschaft von Anfang an nichtig. Es bedarf zu dieser Feststellung auch keiner Klage.

Eine andere Situation ist allerdings gegeben, wenn die Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt ist und nach außen oder nach innen Tätigkeiten entfaltet hat. In dieser Situation haben nicht nur die Gesellschafter, sondern insbesondere auch außenstehende Dritte auf den Bestand der Gesellschaft vertraut. Eine rückwirkende Nichtigkeit ist in diesen Fällen daher nicht sachgerecht. Nach der Rechtsprechung liegt eine Invollzugsetzung vor, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann.

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