Online-Nachricht - Donnerstag, 17.12.2015

Einkommensteuer | Geburtstag absetzbar? - vorerst keine Anerkennung durch Finanzämter (LfSt)

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil v. (Az. 6 K 1868/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass auch Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen waren, als Werbungskosten abziehbar sein können. Der Fall wurde nun dem BFH vorgelegt. Bis zur endgültigen Entscheidung durch das oberste Finanzgericht erkennen die Finanzämter die Kosten für eine Geburtstagsfeier vorerst weiterhin nicht als Werbungskosten an. Darauf weist aktuell das Landesamt für Steuern (Lfst) Rheinland Pfalz hin.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers anlässlich persönlicher Ereignisse sind grds. nicht als Werbungskosten abziehbar.

  • Ausnahmsweise werden solche Kosten vom Finanzamt anerkannt, wenn ein nahezu ausschließlich beruflicher Anlass einer solchen Feier vorliegt, z.B. bei einem Empfang anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand eines Offiziers oder Behördenleiters.

Zum Hintergrund: Im vorliegenden Fall hatte ein Geschäftsführer einer GmbH anlässlich seines 60. Geburtstages nur Personen aus dem beruflichen Umfeld (Belegschaft, Betriebsrentner, Aufsichtsrat) zu einer Geburtstagsfeier eingeladen und keine Verwandten oder Freunde. Die Veranstaltung fand zudem in den Räumen des Arbeitgebers statt und wurde - zumindest teilweise - während der Arbeitszeit durchgeführt. Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar, das Finanzgericht kam in diesem Fall aber zu dem Schluss, von beruflich veranlassten Aufwendungen des Arbeitnehmers auszugehen und die Kosten als Werbungskosten anzuerkennen. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Der Ausgang dieses Verfahrens ist noch offen.

Quelle: LfSt Koblenz online

Aktualisiert am : Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das BFH-Az. lautet: VI R 7/16. 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-42151