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OLG Köln Urteil v. - III-1 RVs 253/16

Leitsatz

Leitsatz:

Das Merkmal der „Unkenntnis“ ist in den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr.2 AO hineinzulesen. Dementsprechend scheidet eine vollendete Steuerhinterziehungdurch Unterlassen in den Fällen aus, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichenVeranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständenbereits Kenntnis haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:OLGK:2017:0131.III1RVS253.16.00

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 209 Nr. 7
wistra 2017 S. 363 Nr. 9
CAAAG-47289

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OLG Köln, Urteil v. 31.01.2017 - III-1 RVs 253/16

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