NWB Nr. 37 vom Seite 2577

Nicht mehr viel Zeit...

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Übergang zum § 2b UStG,...

Ende des Jahres ist es soweit, dann läuft die verlängerte Übergangsfrist zur Anwendung des neuen § 2b UStG wohl endgültig aus. Die schon mit dem Steueränderungsgesetz 2015 eingeführte Vorschrift regelt die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Zwar gelten Tätigkeiten, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht als unternehmerische Tätigkeit. Führt die Nichtbesteuerung dieser Leistungen jedoch zu größeren Wettbewerbsverzerrungen, ist – so regelt es § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG – abweichend vom allgemeinen Grundsatz eine Umsatzbesteuerung vorzunehmen. Die Neuregelung in § 2b UStG bringt somit für jede Kommune viele, oft grundlegende Veränderungen mit sich. Nun wird die Anpassungszeit knapp. Das bedeutet jedoch nicht, aufstecken oder gar vor der Thematik kapitulieren zu müssen. Vielmehr sollten konsequent die sich vor dem Hintergrund des § 2b UStG erforderlichen Maßnahmen ergriffen und Umsetzungsprozesse in Gang gesetzt werden. Strahl/Brill geben auf einen Überblick, wo Anpassungsmaßnahmen sowohl im Bereich des Hoheitsbetriebs als auch in jenem der Vermögensverwaltung nötig sind, und wo Vertragsanpassungen opportun erscheinen.

... Neuerungen für Mini- und Midijobs...

Schon am treten geänderte Regelungen für Mini- und Midijobs in Kraft. Sie stehen im direkten Zusammenhang mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 € pro Stunde. Denn das dahinterstehende Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung umfasst weit mehr als nur die Betragsanhebung. Neben der zukünftig (wieder) dynamischen Ausgestaltung der Entgeltgrenze sind auch Verschärfungen beim sog. gelegentlichen Überschreiten zu beachten. Zudem sind für bestehende Beschäftigungen Übergangsregelungen geschaffen worden. Auch der GKV-Spitzenverband hat schnell reagiert und seine Geringfügigkeitsrichtlinien überarbeitet. Auf stellt Eilts die Folgen der neuen Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung vor.

... und Vorsicht Falle

Das häusliche Arbeitszimmer bei Selbständigen: Fluch oder Segen? – Dieser Frage geht Lerbs auf nach. Denn ob es für einen Selbständigen aus steuerrechtlichen Gründen tatsächlich vorteilhaft ist, Kosten für die Tätigkeit in einem betrieblich genutzten Raum geltend zu machen, ist gründlich abzuwägen. Gehört doch der betrieblich genutzte Raum in der Regel zum notwendigen Betriebsvermögen mit der Folge einer Steuerverhaftung der privaten Immobilie, welche bei Aufgabe der Selbständigkeit zu enormen steuerlichen Belastungen führen kann.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 2577
NAAAJ-21912