Landesamt für Steuern Niedersachsen - S 7100-1021-St 171

Corona-Virus: Zahlungen an Verkehrsunternehmen trotz Schulschließungen während der Corona-Krise

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich mit der Frage befasst, wie Zahlungen der Kommunen an Verkehrsunternehmen trotz Schulschließungen während der Corona-Krise umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Verkehrsunternehmen werden regelmäßig von den Aufgabenträgern mit der Schülerbeförderung beauftragt und grundsätzlich nur für die durchgeführten Fahrten von diesen bezahlt. Aufgrund der Schulschließungen anlässlich der COVID-19-Pandemie wurden die Beförderungsleistungen eingestellt. Um die negativen finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise bei den Verkehrsunternehmen zu mindern, kommen die Aufgabenträger auch in dieser Krisenzeit für die entstehenden Kosten der Verkehrsunternehmen auf, obwohl die Verkehrsmittel nicht wie vertraglich vereinbart eingesetzt werden.

Es gilt Folgendes:

  1. „Stellen Verkehrsunternehmen ihren Linienverkehr ein, weil sie ihre vertraglichen Verpflichtungen der Schülerbeförderung gegenüber den Aufgabenträgern aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können und erhalten sie - ohne dass dies explizit in den abgeschlossenen Verträgen vorgesehen ist - weiterhin anteilige Zahlungen der Aufgabenträger zur Minderung der finanziellen Schäden, liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG vor.“

  2. „Stellen Verkehrsunternehmen ihren Linienverkehr ein, weil sie ihre vertraglichen Verpflichtungen der Schülerbeförderung gegenüber den Aufgabenträgern aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können und erhalten sie in diesem Falle aufgrund einer Vertragsklausel weiterhin anteilige Zahlungen der Aufgabenträger, liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG vor.“

Landesamt für Steuern Niedersachsen v. - S 7100-1021-St 171

Fundstelle(n):
GAAAJ-20079