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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 96/19

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a ; AO § 66

Zur Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG von Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden

Leitsatz

Die auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer begünstigten Körperschaft kommen den hilfsbedürftigen Personen bereits dann "zugute" (s. § 66 Abs. 3 AO), wenn die konkreten Leistungen bei der betroffenen Person - sei es auch ohne Vertragsverhältnis und ohne faktischen Kontakt zwischen Person und Leistungserbringer - ihren Niederschlag finden, weil sie notwendiger Bestandteil der erforderlichen Gesamtbehandlung sind.

Bei der Frage der Begünstigung solcher Leistungen ist somit nicht (mehr) danach zu differenzieren, ob die gewünschten Auswirkungen der Leistungen darauf beruhen, dass die Körperschaft im Rahmen eines direkten Vertragsverhältnisses ("rechtlich unmittelbar"), im Rahmen eines direkten physischen Kontakts ("faktisch unmittelbar") oder letztlich nur im Rahmen eines mittelbaren Wirkungsverhältnisses zum Patienten tätig geworden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBp 2023 S. 28 Nr. 1
StBp 2023 S. 32 Nr. 1
UStB 2022 S. 320 Nr. 10
HAAAJ-19692

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Urteil v. 28.06.2022 - 4 K 96/19

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