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FG Münster Urteil v. - 6 K 1978/19 E

Gesetze: EStG § 10a Abs. 2; EStG § 10a Abs. 3; EStG § 26 Abs. 1; EStG § 79; EStG § 91 Abs. 1 Satz 4; EStG § 10a Abs. 1

Sonderausgaben

Abziehbarkeit von Beiträgen zur sog. Riester-Rente nur bei Pflichtversicherten

Leitsatz

In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abziehen, wenn sie in dem konkreten Veranlagungszeitraum pflichtversichert sind oder wenn sie aktuell Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen und im Veranlagungszeitraum vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit pflichtversichert waren.

Wenn ein Ehegatte im Falle der Zusammenveranlagung zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis gehört und der andere Ehegatte zulageberechtigt nach § 79 Satz 2 EStG ist, sind bei dem nach § 10a Abs. 1 EStG abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen nach § 10a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zu vielen Vorschriften, in denen im Falle der Zusammenveranlagung die Pausch- und Höchstbeträge ohne weitere Voraussetzungen verdoppelt werden, kann der Abzugsbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG nur dann von beiden Ehegatten in Anspruch genommen werden, wenn jeder Ehegatte für sich die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 6 Nr. 13
DStRE 2023 S. 519 Nr. 9
ErbStB 2022 S. 302 Nr. 10
HAAAJ-16325

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FG Münster, Urteil v. 25.04.2022 - 6 K 1978/19 E

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