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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8077/20

Gesetze: KStG § 27 Abs. 2 S. 1, KStG § 27 Abs. 3 S. 1, KStG § 27 Abs. 5 S. 2, KStG § 27 Abs. 5 S. 3, FGO § 96 Abs. 1 S. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3

Feststellungslast der Kapitalgesellschaft für die nicht mehr erweisliche Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG zur Vermeidung der fiktiven Bescheinigung der streitigen Einlagenrückgewähr mit 0 EUR (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG)

Leitsatz

1. Liegt unstreitig eine bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht berücksichtigte Einlagenrückgewähr einer Familien-Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter vor, so trägt die Kapitalgesellschaft die Feststellungslast hinsichtlich der Ausstellung von Steuerbescheinigungen im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG selbst dann, wenn sich das Finanzamt auf die Rechtsfolgen von § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG beruft. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus dem Gedanken der Sphärenverantwortung.

2. Sind nach Angaben der Kapitalgesellschaft Bescheinigungen im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG erstellt, aber nicht an die Gesellschafter weitergegeben worden und bei der Gesellschaft nicht mehr vorhanden, kann die Kapitalgesellschaft das jedoch aufgrund von teils für, teils gegen die Erstellung von Steuerbescheinigungen sprechenden Indizien nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, so gilt die Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG als mit 0 EUR bescheinigt. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht zu Lasten der Kapitalgesellschaft.

3. Dafür, dass die Steuerbescheinigungen tatsächlich ausgestellt wurden, spricht kein Beweis des ersten Anscheins. Es besteht kein genereller Erfahrungssatz, dass die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft nach einer Kapitalrückzahlung eine Bescheinigung für eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ausstellt.

4. Der Gesellschafter hat gegen seine Körperschaft nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG auch einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass ihm eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt wird.

5. § 27 Abs. 5 Sätze 2, 3 KStG sind nicht teleologisch zu reduzieren.

6. Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG die Verwendung eines amtlichen Vordrucks vorgeschrieben. Dieser kann durch Überweisungsträger mit Angaben zur Einlagenrückgewähr nicht ersetzt werden. Das gilt umso mehr, wenn die Überweisungsträger nicht alle in § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG geforderten Angaben enthalten.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 8 Nr. 47
DStRE 2022 S. 1493 Nr. 24
KAAAJ-15861

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.05.2022 - 8 K 8077/20

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