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BFH Urteil v. - IV 213/64 U BStBl 1965 III S. 407

Gesetze: EStG 1958 § 11 Abs. 1EStG 1958 § 33EStG 1958 § 33a

Leitsatz

1. Tätigkeitsvergütungen, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten aufgrund eines ernstgemeinten Dienstvertrages zusagt und für die er eine Rückstellung bildet, sind dem anderen Ehegatten auch dann zugeflossen, wenn er seine Einkünfte nach der Überschußrechnung ermittelt.

2. Die Kosten der Unterbringung eines Familienangehörigen in einem Altersheim sind als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) berücksichtigungsfähig, wenn die Unterbringung wegen außergewöhnlicher Umstände (Pflegebedürftigkeit infolge eines Verkehrsunfalls) erforderlich wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1965 III Seite 407
UAAAA-90153

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 11.02.1965 - IV 213/64 U

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