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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 854/21

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, HGB § 247 Abs. 2

Standplätze für mobile Verkaufsstände als fiktives Anlagevermögen

Leitsatz

Bei Standplätzen, die ein Unternehmer auf wechselnden Märkten, bei Festivals und ähnlichen Veranstaltungen jeweils kurzzeitig (für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu wenigen Wochen) anmietet, um dort an mobilen Verkaufsständen seine Waren zuzubereiten und zum Verkauf anzubieten, handelt es sich um fiktives Anlagevermögen. Die insoweit aufgewandten Nutzungsentgelte unterliegen daher der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2022 S. 494
DStR 2023 S. 8 Nr. 8
DStRE 2023 S. 411 Nr. 7
KÖSDI 2022 S. 22919 Nr. 10
PAAAI-61072

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Sächsisches FG, Urteil v. 16.11.2021 - 1 K 854/21

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