BGH Beschluss v. - 3 StR 419/21

Sicherungsverfahren: Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten

Gesetze: § 413 StPO, § 415 StPO, § 71 Abs 1 StGB

Instanzenzug: LG Duisburg Az: 33 KLs 13/21

Gründe

1Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg; denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens durch Schriftsatz vom - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Die Beanstandung, der Beschuldigte sei verhandlungsunfähig gewesen, greift bereits im Ansatz nicht durch. Die Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren setzt nicht die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten voraus. Dies ergibt sich neben dem Regelungszusammenhang der §§ 413 ff. StPO und des § 71 Abs. 1 StGB insbesondere daraus, dass gemäß § 415 Abs. 1 StPO die Verhandlung selbst dann durchgeführt werden kann, wenn das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist (s. bereits zu der entsprechenden Vorgängervorschrift , NJW 1952, 673, 674; vgl. auch , BGHSt 46, 345, 347; vom - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 134; Beschluss vom - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 413 Rn. 1, § 414 Rn. 1; KK-StPO/Fischer, 8. Aufl., Einleitung Rn. 327; SK-StPO/Weßlau/Degener, 5. Aufl., § 413 Rn. 8).

3Soweit die Revision überdies eine unterbliebene Zwangsmedikation des Beschuldigten in der einstweiligen Unterbringung geltend macht, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil das in der Revisionsbegründung in Bezug genommene Gutachten vom nur rudimentär mitgeteilt wird. Daher sind weitere Ausführungen zu der Stoßrichtung des Vorbringens und zur Rügemöglichkeit im Revisionsverfahren entbehrlich.

4Auf die Sachbeschwerde hin erweist sich das Urteil als rechtsfehlerfrei.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:181121B3STR419.21.0

Fundstelle(n):
AAAAI-59286