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Hessisches Finanzgericht   v. - 9 K 133/21

Gesetze: DBA Schweiz Art. 15; AO § 348

Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats Deutschland bei durch Schweizer Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohn für unwiderrufliche Freistellungsphase des in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers

Leitsatz

  1. Nimmt ein Ehegatte in einem von ihm angestrengten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren den vorherigen Antrag auf Einzelveranlagung zurück, ist gegen die an beide Ehegatten gerichteten Einspruchsentscheidung, die die Einzelveranlagungsbescheide aufhebt, die Eheleute erstmals zusammenveranlagt und den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückweist, nicht der Einspruch, sondern nur die Klage statthaft; dies gilt für beide Eheleute.

  2. Verbringt ein nicht als Grenzgänger i.S.d. Art. 15a DBA-Schweiz in der Schweiz bei einem Schweizer Arbeitnehmer tätiger Arbeitnehmer Krankheitstage im Ansässigkeitsstaat Deutschland, steht für den auf die Krankheitstage entfallenden Arbeitslohn das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat Deutschland und nicht dem Tätigkeitsstaat Schweiz zu.

  3. Nach Art. 15 DBA-Schweiz unterliegt der „Arbeitslohn” für den Zeitraum einer unwiderruflichen Freistellung des in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Deutschland; dem früheren Tätigkeitsstaat Schweiz steht insoweit keine Besteuerungsrecht zu.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 38
DStRE 2022 S. 1281 Nr. 21
IWB-Kurznachricht Nr. 12/2022 S. 443
WAAAI-58379

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Hessisches Finanzgericht v. 15.12.2021 - 9 K 133/21

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