BVerfG Urteil v. - 1 BvR 443/16

Verwerfung von Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung im eA- und Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Gesetze: § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Instanzenzug: Az: 9 V 9129/15 Beschlussvorgehend Az: 9 V 9171/13 Beschlussvorgehend Az: 1 BvR 443/16 Kammerbeschluss ohne Begründung

Gründe

I.

1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Entscheidungen in einem finanzgerichtlichen Verfahren. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde hierdurch gegenstandslos.

2 Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragt im eigenen Namen und aus eigenem Recht, die Gegenstandswerte für Zwecke der anwaltlichen Gebührenfestsetzung mit über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Wert festzusetzen.

II.

3 Die Anträge auf Festsetzung der Gegenstandswerte sind unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG der gesetzliche Mindestwert in Höhe von 5.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Werts ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Bevollmächtigten weder dargetan noch sonst erkennbar.

4 1. Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 206/08 -, juris <Rn. 7> und - 1 BvR 2523/08 -, juris <Rn. 4>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2552/08 -, juris <Rn. 2>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1179/08 -, juris <Rn. 4>).

5 2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde, die besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aufwies, wurde nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer näheren Begründung bedurfte. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigte sich, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren oder das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160728.1bvr044316

Fundstelle(n):
TAAAI-46664