BVerfG Urteil v. - 1 BvR 2668/07

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8000 Euro trotz Beschwerderücknahme - offensichtliche Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung

Gesetze: § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 7 U 263/06 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 2-10 O 365705 Urteilvorgehend Az: 1 BvR 2669/07 Beschluss

Gründe

1 Der Gegenstandswert ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG nach eigenständigen Grundsätzen zu bemessen. Er beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 Euro und ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts und des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

2 Bei einer stattgebenden Kammerentscheidung beträgt der angemessene Gegenstandswert in der Regel 8.000 Euro, wenn keine Besonderheiten hinzutreten. Auch wenn im vorliegenden Fall der Verfassungsbeschwerde nicht stattgegeben wurde, erscheint eine Verdoppelung des Mindestgegenstandswerts gerechtfertigt, weil die Verfassungsbeschwerde zur Zeit ihrer Einlegung offensichtlich Erfolg gehabt hätte (siehe Beschluss der Kammer über die Anordnung der Auslagenerstattung in dieser Sache vom ; vgl. weiter BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1646/05 -, juris, Rn. 8 f.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110307.1bvr266807

Fundstelle(n):
JAAAI-46222