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BMF - IV C 6 - S 2189 - 11/00 BStBl 2000 I S. 1392

Dividenden-Stripping; (BStBl 2000 II S. 527)

Bezug:

Bei dem Dividenden-Stripping handelt es sich um Gestaltungen, durch die sich Anteilseigner, die nicht zur Anrechnung von KSt berechtigt sind, den Vorteil dieser Anrechung verschaffen. Dies geschieht i.d.R. durch kurzfristigen Verkauf und Rückkauf von Anteilen inländischer KapGes an anrechnungsberechtigte Anteilseigner.

Der BFH vertritt in dem Urt. v. die Auffassung, das wirtschaftliche Eigentum an veräußerten Aktien cum Dividende und damit auch die üblicherweise mit solchen Transaktionen verbundenen Kursrisiken ginge unabhängig davon auf den Erwerber über, ob diese Aktien unmittelbar nach dem jeweiligen Bezugstermin in Gestalt gleichwertiger Aktien ex Dividende oder junger Aktien durch separate Geschäfte zurückveräußert werden. Er hat ferner derartige Geschäfte auch dann den Börsengeschäften i. S. von § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG a.F. zugerechnet, wenn die Anonymität des Börsenhandels im Einzelfall nicht gewahrt ist und nicht zu Börsenkursen abgerechnet wird. Schließlich wird in dem Urt. in Fällen des Dividenden-Stripping ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. von § 42 AO grundsätzlich verneint. Das Urt. sieht in § 50c EStG eine besondere Regelung zur Vermeidung von Missbräuchen, die die allgemein...

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BMF v. 06.10.2000 - IV C 6 - S 2189 - 11/00

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