Rechtsmittel der Ausnahmebeschwerde
Gesetze: § 574 Abs 1 ZPO
Gründe
1Der Senat hat die Erfolgsaussichten der vom Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Abfassung des Beschlusses vom in vollem Umfang überprüft und die beantragte Prozesskostenhilfe in demselben Umfang abgelehnt. Andere als die in den Beschlussgründen genannten Rechtsmittel kommen von vornherein nicht in Betracht. Das Rechtsmittel einer "Ausnahmebeschwerde" gibt es nicht (, BGHZ 150, 133 ff); seine Anerkennung ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
2Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Fundstelle(n):
OAAAI-35644