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OFD Frankfurt/M. - S 0171 A

§ 52 AO Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft wegen Förderung des Sports i. S. des Abs. 2 Nr. 2; Paintball - Gotcha - und ähnliche Vereine

Unter ”Paintball-Sport” wird ein Mannschaftsspiel verstanden, bei dem zwei Mannschaften mit dem Ziel gegeneinander antreten, die Fahne der gegnerischen Mannschaft zu erobern. Im Spielverlauf setzen die Spieler Farbmarkierungswaffen ein, die mit CO2 angetrieben werden und Farbkugeln verschießen, die aus einer mit Lebensmittelfarbe gefüllten Gelatinehülle bestehen. Getroffene Spieler müssen ausscheiden (vgl. VI 366794, EFG 1998 S. 1667).

Zu der Frage, ob Vereine, deren Zweck die Ausübung des ”Paintball-Sports” ist, wegen Förderung des Sports i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO anerkannt werden können, wird gebeten folgende Auffassung zu vertreten:

Bei Paintballspielen steht nicht der sportliche Wettkampf im Vordergrund, sondern das wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen einschließlich der Tötung von Menschen. Ziel der Spiele ist somit nicht hauptsächlich die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen. ”Painball-Sport” ist deshalb auch nicht mit dem Fechtsport oder mit herkömmlichen Schießsportarten vergleichbar. Darüber hinaus hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdete Schriften das Paintball- bzw. Gotcha-Spiel als Kriegsspiel eingeordnet (vgl. ...

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OFD Frankfurt/M. v. 19.05.1999 - S 0171 A

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