BGH Beschluss v. - VIII ZR 279/14

Rechtsmittelbeschwer in Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum

Gesetze: § 8 ZPO, § 9 ZPO, § 577a BGB

Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 3 S 18/14 Urteilvorgehend AG Wiesbaden Az: 92 C 2158/13 (41) Urteil

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Beklagten, die sich gegen die Räumung ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Miete von monatlich 366,94 € (nur) 15.411,48 € (42 x 366,94 €).

2Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Beklagte sich auf die Kündigungssperre des § 577a BGB beruft, ändert nichts daran, dass es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt.

3Soweit die NZB meint, die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO dauere in den Fällen, in denen sich der Mieter gegenüber einer Kündigung auf eine Mieterschutzregelung berufe, bis zu dem Endzeitpunkt des Mietvertrages, den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nehme, verkennt sie, dass § 8 ZPO nicht die Aufgabe zukommt, den Wert der Beschwer bei Verträgen von unbestimmter Dauer zu bestimmen (, NJW-RR 2005, 867 unter 2b). Hier greift vielmehr § 9 ZPO ein.

Dr. Milger                              Dr. Achilles                          Dr. Fetzer

                     Dr. Bünger                               Kosziol

Fundstelle(n):
QAAAI-14274