BGH Beschluss v. - IX ZA 20/13

Prozesskostenhilfebewilligung für den Insolvenzverwalter: Fehlende Bereitschaft der Insolvenzgläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten

Gesetze: § 116 S 1 Nr 1 ZPO, § 38 InsO, § 54 InsO, § 55 InsO

Instanzenzug: OLG Celle Az: 16 U 35/13 Urteilvorgehend Az: 20 O 120/12nachgehend Az: IX ZR 186/13 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Gründe

1Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

2Zwar ist keine Masse vorhanden, aus der die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufgebracht werden könnten. Jedoch ist es zumindest einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzumuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen.

31. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025, Rn. 12; jeweils mwN).

42. Hieran gemessen ist jedenfalls der S.             (Gläubigerin Nr. 3 der Tabelle Anlage K 3), deren Forderung in Höhe von 15.461,21 € festgestellt ist, die Aufbringung der Verfahrenskosten zumutbar. Bei - nach Angabe des Klägers - festgestellten und noch offenen Forderungen von insgesamt 29.969,69 € kann sie im Falle eines Erfolgs der auf Zahlung von 45.000 € gerichteten Klage mit einer vollen Befriedigung ihrer Forderung rechnen. Demgegenüber belaufen sich die Verfahrenskosten nach der Berechnung des Antragstellers auf lediglich 5.400,59 €. Ob die Gläubigerin bereit ist, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, ist unbeachtlich (vgl. aaO Rn. 6 mwN).

Kayser                     Gehrlein                         Pape

              Grupp                        Möhring

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAI-11950