BGH Beschluss v. - 4 StR 179/12

Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Erneute Anordnung der Maßregel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Gewährleistung der Anrechnungsfähigkeit des Maßregelvollzugs auf zugleich verhängte Freiheitsstrafe

Gesetze: § 63 StGB, § 67 StGB, § 224 StGB

Instanzenzug: LG Detmold Az: 4 Ks 31 Js 820/11 - AK 52/11

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Abgesehen davon, dass die Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Detmold vom angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bislang nicht widerrufen wurde, war die neuerliche Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB im angefochtenen Urteil deshalb geboten, um zu gewährleisten, dass der Maßregelvollzug auf die zugleich verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. , BGHSt 50, 199). Daran hat sich durch die Entscheidung des , NJW 2012, 1784), die im Rahmen einer nach § 35 BVerfGG ergangenen Anordnung bis zu einer Neuregelung des § 67 Abs. 4 StGB durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafe zulässt, nichts geändert.
Mutzbauer                              Roggenbuck                              Schmitt
                        Bender                                     Quentin

Fundstelle(n):
UAAAI-10058