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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 6 Ko 1615/21 EFG 2022 S. 359 Nr. 5

Gesetze: VV RVG Nr. 3202

Keine Terminsgebühr bei einseitigem Telefongespräch eines Prozessbevollmächtigten mit dem Berichterstatter

Leitsatz

  1. Für einseitige Telefongespräche eines Bevollmächtigten mit dem Berichterstatter entsteht keine Terminsgebühr i.S.d. Nr. 3202 VV RVG, so dass sich bei späterer mündlicher Verhandlung die dadurch entstehende Terminsgebühr nur nach dem Gegenstandswert des Klagebegehrens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht nach dem (ggf.) höheren Gegenstandswert im Zeitpunkt des Telefongesprächs richtet.

  1. Die bei einseitigen Telefongesprächen nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Informationen des Verfahrensgegners steht der Ablehnung eines Termins i.S.d. Nr. 3202 VV RVG nicht entgegen.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 1070 Nr. 21
DStRE 2022 S. 1081 Nr. 17
EFG 2022 S. 359 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2022 S. 1611
NAAAI-06068

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Hessisches Finanzgericht , Beschluss v. 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21

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