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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7218/19

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 12 S. 2, UStG § 10 Abs. 1, UStG § 10 Abs. 2 S. 2, KAE § 5 Abs. 1, KAV § 3 Abs. 1 Nr. 1

Preisnachlass für eine Wärmelieferung als umsatzsteuerliche Gegenleistung für die Einräumung eines Wegenutzungsrechts

Leitsatz

Ist eine kommunale GmbH gegenüber der Kommune als Alleingesellschafterin im Rahmen eines Fernwärmegestattungsvetrags verpflichtet, alle Haushalte in der Kommune an ihr Fernwärmenetz anzuschließen und mit Fernwärme zu versorgen, darf die GmbH die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie Nebenanlagen der Kommune für den Bau, die Instandhaltung und die Erneuerung von unter- und oberirdischen Anlagen für die Fortleitung und Verteilung der Fernwärme nutzen und muss die GmbH hierfür ein laufendes Entgelt an die Kommune zahlen sowie der Kommune bei Belieferung von bestimmten kommunalen Einrichtungen mit Fernwärme einen Preisnachlass einräumen, so stellt die vereinbarte rabattierte Überlassung von Fernwärme eine Gegenleistung für die Einräumung von Wegerechten im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe dar, wenn die GmbH insoweit von dem Recht Gebrauch gemacht hat, neben oder anstelle einer Konzessionsabgabe ihre Leistung zu einem niedrigeren Preis anzubieten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAI-04559

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.11.2021 - 7 K 7218/19

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