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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1190/18

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1, BGB § 1939, BGB § 2147

Wiederkehrende Bezüge aufgrund eines mittels Verfügung von Todes wegen geregelten Vermächtnisses

Leitsatz

1. Die Gestaltung des Erblassers, seine Ehefrau zur Vorerbin einzusetzen und seinem Sohn eine an die Mieterträge anknüpfende schwankende Beteiligung an den Erträgen der vererbten Grundstücksbeteiligung zu vermachen, stellt eine Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils durch Verfügung von Todes wegen und damit ein Vermächtnis im Sinne der § 1939 BGB und §§ 2147 ff. BGB dar.

2. Die aufgrund des Vermächtnisses geleisteten Zahlungen der Vorerbin sind wiederholt zufließende und auf einem einheitlichen Rechtsgrund, nämlich dem Vermächtnis des Vaters, beruhende Einnahmen, die bei dem Vermächtnisnehmer ungeachtet der Erfassung des Vermächtnisses bei der Erbschaftsteuer als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar sind.

3. Beruhen wiederkehrende Bezüge auf einem mittels Verfügung von Todes wegen geregelten Vermächtnis, so ist für die einkommensteuerliche Behandlung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Anfalls des entsprechenden Vermächtnisses, also auf den Zeitpunkt der schuldrechtlichen Entstehung des Vermächtnisanspruchs abzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EStB 2021 S. 311 Nr. 7
XAAAI-03490

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.06.2020 - 1 K 1190/18

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