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FG München Urteil v. - 3 K 742/19

Gesetze: UStG § 14c Abs. 1 S. 1, UStG § 14c Abs. 1 S. 2, UStG § 17 Abs. 1, UStG § 14 Abs. 6 Nr. 5, MwStSystRL Art. 203, MwStSystRL Art. 219

Unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer für im Ausland steuerbare Leistungen: Keine rückwirkende Berichtigung der im Inland nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten Umsatzsteuer

Leitsatz

1. Hat der Unternehmer für im Ausland steuerbare und damit im Inland nicht steuerbare Leistungen in Rechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, schuldet er diese Umsatzsteuer infolge des unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG.

2. In den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG wirkt eine Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung (Anschluss an BFH-Rechtsprechung; Abgrenzung zur EuGH-Rechtsprechung). Die umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen aus einer solchen Rechnungsberichtigung können daher erst im Besteuerungszeitraum der Durchführung der Berichtigung – und nicht schon in dem früheren Zeitpunkt der Ausführung der abgerechneten Leistungen und der Erstellung der ursprünglichen Rechnungen – geltend gemacht werden.

3. Eine Berichtigung des Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UStG setzt neben der Berichtigung des unrichtigen Steuerausweises grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat (vgl. , MwStR 2017 S. 283 sowie , EFG 2020 S. 1451).

Fundstelle(n):
UStB 2022 S. 71 Nr. 3
ZAAAI-02422

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FG München, Urteil v. 27.10.2021 - 3 K 742/19

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