Online-Nachricht - Montag, 03.01.2022

Umwandlungssteuergesetz | Reichweite des Verlustverrechnungsverbots (FG)

Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten - hier: 2014 - zurück in das Jahr der Verschmelzung - hier: 2013 - greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 36/21).

Sachverhalt: Auf die klagende GmbH, die per über einen Verlustvortrag von rd. 1,5 Mio. € verfügte, war mit Verschmelzungsvertrag vom rückwirkend auf den die O-GmbH verschmolzen worden. Per hatte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von rd. 600.000 € erwirtschaftet und einen Verlustvortrag ebenfalls von rd. 600.000 €. Im Folgejahr 2014 ergab sich ein Verlust von knapp 3 Mio. €. Den von der Klägerin begehrten Verlustrücktrag in Höhe von rd. 600.000 € auf 2013 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ab.

Das FG Hamburg hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben:

  • Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Vielmehr ist ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.

  • § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG versagt allein den Ausgleich und die Verrechnung mit solchen negativen Einkünften des übernehmenden Rechtsträgers, die im Rückwirkungszeitraum entstehen oder bereits entstanden sind. Der Rücktrag von im Folgejahr der Umwandlung entstandener Verluste ist dagegen selbst dann zulässig, wenn er - wie im Streitfall - ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.

  • Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und erschließt sich zudem aus dem Sinn und Zweck, der einen Verlustrücktrag zum Ausgleich mit positiven Einkünften der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum nur insoweit ausschließt, als er aus Verlusten resultiert, die im Rückwirkungszeitraum entstanden sind. Ziel des Gesetzgebers ist es gewesen, allein die Verlustnutzung von bestehenden bzw. unmittelbar zu erwartenden Verlustpositionen zu verhindern.

Hinweis

Weil bzgl. der Auslegung von § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 i.d.F. von Art. 9 Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes v. , und zwar inwieweit zurückgetragene negative Einkünfte des Folgejahres des übernehmenden Rechtsträgers „nicht ausgeglichene negative Einkünfte“ darstellen, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, wurde die Revision zugelassen und ist unter dem Az. I R 36/21 beim BFH in München anhängig.

Quelle: FG Hamburg Newsletter 4/2021 (JT)

Fundstelle(n):
NWB IAAAI-00932