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LSG Hessen Urteil v. - L 5 R 337/20

Gesetze: § 37 SGB VI; § 43 SGB VI; § 197 SGB VI; § 197 Abs. 3 SGB VI; § 236a SGB VI; § 240 SGB VI; § 241 Abs. 2 SGB VI; § 86 SGG; § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG; § 153 Abs. 1 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine besondere Härte wegen des Verlusts einer Anwartschaft im Sinne von § 197 Abs. 3 SGB VI liegt nicht vor, wenn eine Anwartschaft mangels Erfüllung der Wartezeit für die begehrte Rente nie bestand.

2. Für die Zeit ab schließt § 197 Abs. 3 SGB VI eine Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch wird durch § 197 Abs. 3 SGB VI verdrängt und gelangt daneben nicht zur Anwendung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:LSGHE:2021:1004.L5R337.20.00

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2021 S. 3515
GAAAH-95546

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LSG Hessen, Urteil v. 04.10.2021 - L 5 R 337/20

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