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FG Münster Urteil v. - 2 K 29/19 F

Gesetze: AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15a Abs. 4 ; EStG 2010 § 52 Abs. 33 Satz 3 ; AO § 179 Abs. 1

Verfahren

Feststellung eines Veräußerungsgewinns auf Grund der Auflösung eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten

Leitsatz

1. Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer GmbH & Co. KG einerseits und die Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten andererseits sind zwei verschiedene Verwaltungsakte, die unabhängig voneinander angefochten werden können, auch wenn die Bescheide formell miteinander verbunden werden können.

2. Wenn ein Kommanditist aus der Gesellschaft ausscheidet, gilt der Betrag, den er nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn.

3. Der Veräußerungsgewinn in Folge des Ausscheidens des Kommanditisten ist in der Schlussbilanz desjenigen Wirtschaftsjahres zu erfassen, in welchem feststeht, dass der Kommanditist zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos nicht mehr verpflichtet ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 18
DStRE 2022 S. 657 Nr. 11
FAAAH-89451

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FG Münster, Urteil v. 15.07.2021 - 2 K 29/19 F

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