BVerwG Beschluss v. - 1 WB 18/20

Wegversetzung aus dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst wegen früherer politischer Betätigung in der Jungen Alternative

Leitsatz

1. Ein Soldat kann bei einem hinreichend konkreten Verdacht verfassungswidriger Betätigung von einem Dienstposten wegversetzt werden, der für die demokratisch-rechtsstaatliche Ausrichtung der Bundeswehr von hervorgehobener Bedeutung ist (hier: Nachrichtenoffizier beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst).

2. Eine frühere Mitgliedschaft und Funktionärsstellung in einer politischen Organisation, die zu einem späteren Zeitpunkt vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft wird (hier: Junge Alternative), begründet keinen aktuellen Eignungsmangel, wenn sich der betroffene Soldat bereits zuvor aus eigener Überzeugung glaubhaft, eindeutig und vollständig von dieser Organisation gelöst und distanziert hat.

Gesetze: Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG, § 8 SG, § 13 SG, § 3 BVerfSchG, § 4 BVerfSchG, § 5 SÜG, § 16 SÜG

Tatbestand

1Der Antragsteller wendet sich gegen seine Wegversetzung aus dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD).

2Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine derzeit ... festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des ... Zuletzt wurde er am ... zum Hauptmann befördert. Der Antragsteller wurde zum Feldjägeroffizier ausgebildet und zunächst als Zugführer im Feldjägerwesen der Bundeswehr verwendet. Nach erfolgreichem Auswahlverfahren wurde er zum ... als Militärisches Nachrichtenwesen Offizier Streitkräfte an das BAMAD nach Köln versetzt.

3Unter dem ... beantragte der Abteilungsleiter III des BAMAD die Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten gemäß Nr. 202 Buchst. g des Zentralerlasses (ZEB-1300/46. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller bis 20... Funktionär in einem regionalen Vorstand der ... Jugendorganisation ..., gewesen sei. Im Hinblick auf die jüngste Einstufung der Jugendorganisation als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie auf die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit habe er erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers für eine Verwendung im Militärischen Abschirmdienst. Die Reputation des Militärischen Abschirmdienstes, der die Aufgaben des Verfassungsschutzverbundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wahrnehme, nehme durch einen Verbleib des Antragstellers Schaden.

4Mit Stellungnahme vom ... sprach sich die Gruppe der Soldaten im Personalrat für einen Verbleib des Antragstellers im BAMAD aus. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt ein Geheimnis aus seiner Tätigkeit in der ... und seiner früheren Funktion in der ... gemacht. Er sei pressewirksam aus der ... ausgetreten, als dort die Stimmung in Richtung Radikalismus und Extremismus gekippt sei. Verhaltensbedingte Gründe für eine mangelnde Eignung seien nicht erkennbar.

5Nachdem der Antragsteller mit Vororientierung vom ... über die geplante Personalmaßnahme informiert worden war, wurde er mit Verfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom ... mit Wirkung vom ... und Dienstantritt am ... auf den Dienstposten eines Einsatzoffiziers ... in B. versetzt. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Beschwerde.

6Mit Bescheid vom ... wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Versetzung ein dienstliches Bedürfnis gemäß Nr. 202 Buchst. g ZE B-1300/46 bestehe, weil der Antragsteller sich für den Dienstposten nicht eigne. Zur Eignung zähle neben der fachlichen Qualifikation auch die charakterliche Eignung und persönliche Integrität. Der Antragsteller sei 20... der ... beigetreten und zum Vorsitzenden eines Bezirksverbands gewählt worden. Die ... sei inzwischen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft. Diese Feststellung sei generell geeignet, einen Eignungsmangel für eine Verwendung im BAMAD anzunehmen, weil sie zumindest Zweifel an der jederzeitigen Gewährleistung der moralischen Integrität und somit auch der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des BAMAD als herausgehobener Dienststelle begründeten. Die Anforderungen an das private und öffentliche Bild der Angehörigen des BAMAD seien wegen der Erwartungshaltung in der Öffentlichkeit besonders hoch. Die dort tätigen Soldaten dürften keinerlei Verbindung zu verfassungsfeindlichen Organisationen aufweisen. Für die Nichteignung eines Soldaten reiche es aus, dass er mit einer verfassungsfeindlichen Organisation in Verbindung gebracht werden könne. Es komme nicht darauf an, ob er selbst aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen oder sich entsprechend geäußert habe. Die Tatsache, dass der Antragsteller in Kenntnis seiner Mitgliedschaft in der ... in den Militärischen Abschirmdienst übernommen worden sei, ändere nichts an der Bewertung. Darüber hinaus habe der Antragsteller am ... als Jugendvertreter der ... an einer Podiumsdiskussion an einer Berufsschule teilgenommen und am ... bei der ...-Fraktion ... einen Vortrag zum Thema "Euro - Fluch oder Segen" gehalten. In der öffentlichen Ankündigung der Veranstaltung sei der Begriff "..." verwendet worden, der in Verbindung mit der ebenfalls zum Verdachtsfall erhobenen Teilorganisation der ... "..." stehe. Weil das BAMAD auch für die Überwachung von Mitgliedern von Vereinigungen zuständig sei, die als Verdachtsfall eingestuft seien, könne es beim Antragsteller zu Interessenkonflikten wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der ... kommen.

7Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom ... dem Senat vorgelegt.

8Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Die Versetzung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Seine Eignung für den Dienst im BAMAD stehe aufgrund der erfolgreichen Teilnahme am Assessment, der positiv abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung, seiner erfolgreichen Ausbildung und des immer noch vorhandenen Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweises "MAD-Offizier" außer Frage. Der Dienstherr sei jederzeit über seine kurzfristige Mitgliedschaft in der ... informiert gewesen; er habe zu keinem Zeitpunkt, weder bei der Bewerbung noch beim Einstellungstest noch bei der Sicherheitsüberprüfung, seine frühere Funktion bei der ... verschwiegen. Im Zuge der Sicherheitsüberprüfung sei er intensiv zu seiner politischen Einstellung befragt und ihm schlussendlich die Ü 3 erteilt worden. Der Austritt aus der ... sei nicht aufgrund der Bewerbung bei Militärischen Abschirmdienst, sondern weit vorher erfolgt. Sein baldiger Austritt aus der ... sei als klares Zeichen der raschen und vollumfänglichen Loslösung und Distanzierung von dieser Organisation zu sehen. Diese sei auch öffentlichkeits- und pressewirksam erfolgt, wozu er auf Artikel in der ..., im ... Tagblatt und im Magazin ... verweise. Die Verwendung des Begriffs "..." durch den Veranstalter seines Vortrags zur Euro- bzw. Währungspolitik sei ihm nicht zuzurechnen. Eine Verbindung zur ...-Untergruppierung "..." habe niemals bestanden. Der drohende Ansehensverlust des BAMAD sei eine aus der Luft gegriffene Behauptung. Er habe durch sein Verhalten keinen Anlass gegeben, an seiner Loyalität zu zweifeln. Weil die behauptete Verbindung zu einer verfassungsfeindlichen Organisation nicht vorliege, befinde er sich auch nicht in einem Interessenskonflikt. Abgesehen davon nehme die Abteilung III des BAMAD keine Verfassungsschutzaufgaben wahr.

9Bis heute sei auch der ihm erteilte Sicherheitsbescheid nicht aufgehoben worden. Schon deshalb bestünden keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beim BAMAD und an seinem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Hierzu könnten auch die beiden Ermittler vernommen werden, die ihn im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragt hätten. Wenn anstatt über die Sicherheitsüberprüfung der Weg über seine Wegversetzung beschritten werde, stelle dies eine Überschreitung des Ermessensspielraums hinsichtlich der Eignung dar. Dem Dienstherrn stehe mit der Sicherheitsüberprüfung ein aufwendiges und umfassendes Instrumentarium zur Verfügung, um den einzelnen Soldaten zu durchleuchten und zu bewerten. Wenn er trotz fehlender Sicherheitsbedenken und trotz seiner glaubhaften und umfassend dokumentierten Distanzierung von der ... von seinem Dienstposten abgelöst werden könnte, wäre er dem Dienstherrn völlig ausgeliefert. Er verweise ferner darauf, dass er seit April ... im ... bzw. ... Deutschen Einsatzkontingent in Gao/Mali verwendet worden sei. Dort sei er im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf den Web-Seiten der Bundeswehr als "Aushängeschild" präsentiert und bildlich und textlich in Verbindung mit dem Aufgabenbereich im Auslandseinsatz dargestellt worden.

10Der Antragsteller beantragt,

die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom ... in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung (...) aufzuheben.

11Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12Es verweist auf die Gründe seines Beschwerdebescheids, an dessen Bewertung auch der weitere Vortrag des Antragstellers nichts ändere. Die Feststellungen zur Eignung beträfen nicht das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung, sondern allein die Verwendung im BAMAD. Aus dem positiven Sicherheitsbescheid lasse sich die charakterliche Eignung des Antragstellers nicht dauerhaft ableiten. Durch die vom Bundesamt für Verfassungsschutz im März 20... vorgenommene Einstufung der ... als Verdachtsfall sei für den Dienstherrn eine neue Sachlage entstanden. Es sei fraglich, ob sich der Antragsteller aus Sicht eines unbeteiligten Dritten endgültig von der ... distanziert habe. Hiergegen sprächen sein öffentlicher Auftritt am ... als Jugendvertreter der ... und sein Vortrag bei der ...-Fraktion ... am ... Auch wenn der Antragsteller aus der ... ausgetreten sei und sich die ... Ende 20... formal aufgelöst habe, sei er weiterhin mit der ... in Verbindung zu bringen. Wegen der besonderen Sensibilität der Handlungsfelder des BAMAD müsse auch beim kleinsten Verdacht durch die Dienststelle gehandelt werden. Nur so könne das Vertrauen in die Sicherheitsbehörden bewahrt und der notwendige Rückhalt in der Gesellschaft für nachrichtendienstliche Tätigkeiten aufrechterhalten werden. Auch seien bei einer weiteren Verwendung des Antragstellers im Militärischen Abschirmdienst Interessenskonflikte und ein erheblicher Vertrauensverlust zu befürchten, wenn die im BAMAD eingesetzten Mitarbeiter trotz der früheren Mitgliedschaft des Antragstellers in der ... weiterhin mit ihm in derselben Dienststelle Dienst leisten müssten.

13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Senat haben bei der Beratung die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung, das Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der "..." (...) und ihren Teilorganisationen vom ....... sowie die Personalgrundakte des Antragstellers vorgelegen.

Gründe

14Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

15Die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom ... in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom ... ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Sie ist deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO).

161. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier aus dem - in dem für Anfechtungsanträge maßgeblichen Zeitpunkt der Vorlage an den Senat noch geltenden - Zentralerlass B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" (entspricht der ab geltenden Zentralen Dienstvorschrift A-1420/37 "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten") ergeben.

172. Das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung haben danach das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers (allein) mit dessen fehlender Eignung für die Verwendung auf einem Dienstposten im Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) begründet (Nr. 201 Punkt 1 i.V.m. Nr. 202 Buchst. g ZE B-1300/46).

18Dem Dienstherrn steht zwar bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat; demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle, ob er bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 28 und vom - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 34 m.w.N.). Mit der Einschätzung, der Antragsteller sei wegen seiner früheren Mitgliedschaft und Funktionärsstellung in der ... auch nach seiner Loslösung und Distanzierung von dieser Organisation für eine Verwendung im BAMAD nicht geeignet, haben das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung jedoch die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten. Die (Weg-)Versetzung des Antragstellers ist deshalb bereits aus diesem Grund rechtsfehlerhaft.

19a) Die angefochtenen Entscheidungen ziehen einige der für die Verwendung im Militärischen Abschirmdienst grundsätzlich relevanten Aspekte der Eignung des Antragstellers nicht in Zweifel.

20So besitzt der Antragsteller - unstreitig - die durch eine erfolgreiche Ausbildung (Einführungslehrgänge Teil 1 bis 3) und den entsprechenden Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis "MAD-Offizier" erworbene fachliche Eignung für eine Verwendung im Militärischen Abschirmdienst.

21Er verfügt ferner über die erforderliche, positiv abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung der höchsten Stufe Ü 3 (erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 10 SÜG). In der Person des Antragstellers wurde damit bei Abschluss der Sicherheitsüberprüfung kein Sicherheitsrisiko festgestellt, das hier insbesondere dann hätte vorliegen können, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, eine besondere Gefährdung bei möglichen Anbahnungs- und Werbungsversuchen durch eine extremistische Organisation oder Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründet hätten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 SÜG).

22b) Das Bundesministerium der Verteidigung hat schließlich auch nicht geltend gemacht, dass dem Antragsteller die erforderliche Verfassungstreue fehle. Zu den persönlichen, namentlich charakterlichen Eigenschaften, die für die Eignung jedes Soldaten im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG i.V.m. Nr. 202 Buchst. g ZE B-1300/46 maßgebend sind, gehört nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zum Folgenden 1 WB 43.04 - BVerwGE 123, 346 <347 f.>), dass der Soldat in jeder Hinsicht bereit und in der Lage sein muss, die sich aus der Verfassung und dem Soldatengesetz ergebenden Pflichten uneingeschränkt zu erfüllen. Dazu zählt die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG). Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 8 SG ist dabei identisch mit dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 GG eine Konzentration auf die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind ( - BVerfGE 144, 20 Rn. 535 ff.; 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 37).

23Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller bei seinen Reden vor oder für die ... vom September 20... und Juni 20... diese zentralen Grundprinzipien in Frage gestellt hätte. Ebenso wenig wird ihm vorgehalten, während seiner aktiven Zeit bei der ... selbst verfassungsfeindliche Standpunkte vertreten zu haben. Die in § 8 SG normierte politische Treuepflicht verlangt nicht, dass sich der Soldat mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien identifiziert und diese unterstützt. Dies folgt schon daraus, dass auch für Soldaten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. § 6 Satz 1 SG die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 3 Abs. 3 GG gilt, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Die in § 8 SG festgelegte Verpflichtung stellt auch nicht in Frage, dass ein Soldat in den durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen seine Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) und seine Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Anspruch nimmt oder in Wahrnehmung der ihm zustehenden Grundrechte an Erscheinungen oder Entwicklungen in Staat und Gesellschaft Kritik übt (vgl. 1 WB 28.86 - NZWehrr 1989, 80) und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse einschließlich des geltenden Verfassungsrechts mit den verfassungsrechtlich zulässigen Mitteln - etwa durch die Mitgliedschaft und die Betätigung in Vereinigungen - eintritt (vgl. dazu 2 WDB 2.03 - BVerwGE 119, 206 <214>).

24Schließlich kann weder in seiner fünfmonatigen Zugehörigkeit zu der ... noch in der kurzzeitigen Wahrnehmung eines Bezirksvorsitzes im Jahr 20... eine verfassungsfeindliche Betätigung gesehen werden. Zwar kann die mehrjährige, von innerer Überzeugung getragene Betätigung in Führungspositionen einer verfassungsfeindlichen Partei die Treuepflicht nach § 8 SG auch dann verletzen, wenn die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten ist. Denn für die dienst- und disziplinarrechtliche Beurteilung kommt es - anders als beim Parteiverbotsverfahren - nicht darauf an, ob die betreffende Partei planvoll und potentiell erfolgreich oder mit Gewalt die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt; da die Verfassungstreuepflicht dem Soldaten ein aktives Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gebietet, verstößt er schon dann gegen diese Pflicht, wenn er sich für eine Partei einsetzt, die wesentliche Elemente dieser Ordnung nicht anerkennt und sie durch eine anders konzipierte Ordnung zu ersetzen bestrebt ist ( 2 WD 42.00 , 43.00 - BVerwGE 114, 258 <266 f.>).

25Allerdings gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass die ... in der ersten Hälfte des Jahres 20... als verfassungsfeindliche Gruppierung in Erscheinung getreten wäre. Die ... ist erst im Jahr 20... durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft worden. Außerdem ist der Antragsteller öffentlichkeitswirksam aus dieser Jugendorganisation ausgetreten, als ein Landesvorsitzender gewählt wurde, der nach seiner Einschätzung nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stand. Im Hinblick auf die ausdrückliche Distanzierung des Antragstellers von verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der ... kann ihm daher ein möglicherweise verfassungsfeindliches Verhalten anderer Mitglieder dieser Organisation nicht zugerechnet werden. Aus diesen Gründen haben auch weder das Bundesministerium der Verteidigung noch der Geheimschutzbeauftragte im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erklärt, dem Antragsteller fehle die erforderliche Verfassungstreue.

26c) Das Bundesministerium der Verteidigung beruft sich allerdings mit Recht darauf, dass es für die Wahrnehmung eines Dienstpostens beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst im Hinblick auf die Verfassungstreue einer erhöhten Integrität bedarf. Zwar trifft die Pflicht zur Verfassungstreue alle Soldaten nach § 8 SG in gleichem Maße, unabhängig davon, welche Dienstposten sie bekleiden. Auch schränkt bei vielen Soldaten der bloße Anschein oder Verdacht einer Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen deren vorübergehende weitere Verwendung auf ihrem Dienstposten bis zur Klärung der Vorwürfe nicht erheblich ein. Es gibt jedoch innerhalb des Bundes einige Dienstposten, die für die verfassungsmäßige Ausrichtung der Bundeswehr als demokratisches Parlamentsheer von hervorgehobener Bedeutung sind. Auf diesen besonders hervorgehobenen Dienstposten kann auch der vorübergehende Verbleib eines möglicherweise verfassungsfeindlich eingestellten Soldaten nicht hingenommen werden. Bei ihnen führt bereits der begründete Zweifel an der Verfassungstreue dazu, dass eine sinnvolle Ausübung des Dienstes und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich sind. In diesen Fällen verliert ein Soldat bereits aufgrund des objektiven Anscheins oder des begründeten Verdachts verfassungsfeindlicher Betätigung die Eignung für den konkreten Dienstposten und kann, ohne dass es eines vollständigen Beweises verfassungswidriger Betätigung bedürfte, versetzt werden. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Wegversetzung eines Redakteuroffiziers aus dem Bundeswehrfunk gebilligt, der aus innerer Überzeugung Mitglied einer von den Verfassungsschutzbehörden als verfassungswidrig eingestuften Partei gewesen ist ( 1 WB 40.99 u.a. - BVerwGE 111, 22 <24>). Eine solche Verdachtsversetzung dient dem Erhalt der Funktionsfähigkeit einer Dienststelle und stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des betroffenen Soldaten dar. Denn sie ist nur bei für die demokratisch-rechtsstaatliche Ausrichtung der Bundeswehr besonders relevanten Dienstposten und nur bei Vorhandensein eines hinreichend konkreten Verdachts der verfassungswidrigen Betätigung möglich. Zudem stellt sie - im Vergleich zu einer Dienstenthebung oder Entfernung - eine minderschwere Maßnahme dar. Denn sie lässt den Rechtsstatus des Soldaten und seine aktive Betätigung in der Bundeswehr unberührt. Daher kann sie auch an weniger strikte Anforderungen geknüpft werden.

27aa) Nach diesen Maßstäben bildet eine Mitgliedschaft und Funktionärsstellung in der ... jedenfalls derzeit grundsätzlich einen Umstand, der die persönliche Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 SG für eine Verwendung im Militärischen Abschirmdienst in Frage stellen kann. Die Einschätzung des Dienstherrn ist nachvollziehbar, dass der Dienstposten eines Offiziers für das militärische Nachrichtenwesen der Streitkräfte beim BAMAD für die demokratisch-verfassungsmäßige Ausrichtung der Bundeswehr von hervorgehobener Relevanz ist. Obliegt einer Institution, wie dem Militärischen Abschirmdienst, gerade auch die Aufgabe des Schutzes gegen Bestrebungen, die sich innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MADG), so kommt der Verfassungstreue der dort verwendeten Soldaten eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies kann es rechtfertigen, bereits hinreichend begründeten Verdachtsmomenten ausschlaggebendes Gewicht bei der Eignungsbeurteilung einzuräumen. Maßgebend hierfür sind allerdings nicht diffuse Erwartungshaltungen in der Öffentlichkeit, sondern die Funktionsfähigkeit des Militärischen Abschirmdienstes und das Vertrauen aller Soldaten in die Zuverlässigkeit dieses Dienstes, dem sie sich, etwa im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung, in weitem Umfang offenbaren und auf dessen integre Arbeit sie sich rückhaltlos verlassen können müssen. Dementsprechend verliert ein Nachrichtenoffizier beim BAMAD die erforderliche Eignung für seinen Dienstposten, wenn der hinreichend konkrete Verdacht einer verfassungswidrigen Betätigung besteht. Ein hinreichender Verdacht kann insbesondere vorliegen, wenn ein Soldat aktuell einer Organisation angehört, die von den Verfassungsschutzbehörden als verfassungswidrig oder - wie die ... - als Verdachtsfall eingestuft wird.

28Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist in dem dem Senat vorgelegten "Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der '...' (...) und ihren Teilorganisationen" vom ... (S. 2 f., 241 ff., 426 ff.) zu dem Ergebnis gelangt, dass für die ... hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass in dieser Teilorganisation der ... verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG verfolgt würden. Damit seien die Voraussetzungen für die (nachrichtendienstliche) Sammlung und Auswertung von Informationen über die ... gegeben (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG) und das Verfahren zur Einleitung der Verdachtsfallbearbeitung zu eröffnen (vgl. zur Terminologie Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 100). Diesen Ausführungen ist auch der Antragsteller nicht entgegengetreten.

29bb) Allerdings war die dem Antragsteller vorgehaltene Mitgliedschaft und Funktionärsstellung in der ... in dem Zeitpunkt, in dem seine Wegversetzung aus dem BAMAD verfügt wurde, bereits seit rund zwei Jahren beendet. Eine beendete Mitgliedschaft und Funktionärsstellung in einer politischen Organisation kann einen aktuellen Eignungsmangel nur dann begründen, wenn die frühere politische Aktivität in einer für die Eignungsbeurteilung relevanten Form fortwirkt. Eine solche fortdauernde Wirkung ist in der Regel nicht gegeben, wenn sich der betroffene Soldat aus eigener Überzeugung glaubhaft, eindeutig und vollständig von der politischen Organisation gelöst und distanziert hat.

30So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat - beginnend mit seiner Stellungnahme vom ... zu dem Antrag, ihn von dem Dienstposten im BAMAD abzulösen - erklärt, dass er, kurz nachdem er im April 20... in die ... eingetreten sei, von einer einstelligen Zahl an Mitgliedern bei einem Bezirksparteitag zum Vorsitzenden des Bezirksverbands ... gewählt worden sei. Nach etwa drei Monaten und nur wenigen jugendparteipolitischen Aktivitäten habe er sein Amt als Vorsitzender niedergelegt und seine Mitgliedschaft in der ... beendet. Grund hierfür sei gewesen, dass Personen in der ... an Bedeutung und Einfluss gewonnen hätten, die den demokratischen Weg sukzessive verlassen hätten. Er betrachte seinen Austritt und seine Amtsniederlegung als richtigen Schritt, um sich auch als Staatsbürger in Uniform unmissverständlich vom rechten Rand des politischen Spektrums zu distanzieren. Sein baldiger Austritt aus der ... sei als klares Zeichen der raschen und vollumfänglichen Loslösung von dieser Organisation zu sehen. Die spätere Einstufung der ... als Verdachtsfall bestätige ihn in seinem damaligen, auf eigenem Entschluss beruhenden Vorgehen bzw. seiner damaligen Sichtweise. Er habe sich umfassend und öffentlich nachvollziehbar von der ... abgewandt.

31Die Richtigkeit dieser Darstellung und die Glaubhaftigkeit der Distanzierung von der ... wird - zum einen - dadurch bekräftigt, dass der Austritt und die Niederlegung der Funktion als Bezirksvorsitzender öffentlichkeits- und pressewirksam unter ausdrücklicher namentlicher Nennung und Zitierung des Antragstellers erfolgt sind. Die vom Antragsteller hierzu angeführten Artikel in der ... (vom ...), im ... Tagblatt (vom ...) und im Magazin ... (vom ...) sind auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch frei im Internet abrufbar. Sie belegen, dass es sich bei der Distanzierung des Antragstellers von der ... nicht um eine bloß vorgeschobene Schutzbehauptung handelt. Soweit der Antragsteller, wie das Bundesministerium der Verteidigung meint, auch gegenwärtig noch mit der ... in Verbindung zu bringen sei, lässt sich diese Verbindung, gerade für einen unbeteiligten Dritten, nur zugleich mit dem öffentlichen Bruch des Antragstellers mit dieser Organisation herstellen.

32Zum anderen beruft sich der Antragsteller mit Recht darauf, dass er, als er sich ein halbes Jahr später beim Militärischen Abschirmdienst beworben habe, im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens intensiv zu seinem politischen Engagement und seiner politischen Sichtweise befragt worden sei, ohne dass sich Zweifel an seiner - auch persönlichen und charakterlichen - Eignung ergeben hätten. Wie dem Senat aus zahlreichen diesbezüglichen Wehrbeschwerdeverfahren bekannt ist, kommt der Pflicht des Soldaten, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung eine sehr hohe Bedeutung zu. Unwahre oder unvollständige Erklärungen zu sicherheitserheblichen Gesichtspunkten führen zumeist bereits für sich genommen zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos, aber auch Beschönigungen oder Vertuschungen fallen negativ auf den betroffenen Soldaten zurück. Von daher spricht es maßgeblich für die Richtigkeit der Darstellung des Geschehensablaufs und für die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers zu seinen politischen Überzeugungen, wenn die zuständigen Stellen weder bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen aus Anlass der Übernahme in den Militärischen Abschirmdienst noch im Hinblick auf etwaige nachträgliche sicherheitserhebliche Erkenntnisse (§ 16 SÜG) Bedenken gegen die Verfassungstreue des Antragstellers erhoben haben.

33Soweit das Bundesministerium der Verteidigung einwendet, dass die Vorgänge, die den Anlass zur Einstufung der ... als Verdachtsfall im März 20... gebildet hätten, zum Teil bereits 20... gegeben gewesen seien und der Antragsteller deshalb seine frühere Mitgliedschaft gegen sich gelten lassen müsse, führt dies zu keiner anderen Einschätzung der persönlichen Eignung des Antragstellers. Denn die Einstufung als Verdachtsfall schafft rückwirkend keinen neuen Sachverhalt: Dass der Antragsteller ab April 20... Mitglied der ... war, ist unstrittig; dass er Anfang Juli 20... die ... definitiv verlassen hat, steht zur Überzeugung des Senats fest. Für die Bewertung dieses Sachverhalts aber gilt, dass es eher für als gegen die Redlichkeit des Antragstellers spricht, wenn er bereits lange vor der behördlichen Einstufung und aus eigenem Antrieb die entsprechenden Konsequenzen gezogen hat.

34Die Distanzierung von der ... wird auch nicht, wie das Bundesministerium der Verteidigung meint, dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller am ... als Vertreter der ... an einer Podiumsdiskussion an einer Berufsschule teilgenommen und am ... einen Vortrag bei einer Veranstaltung einer kommunalen ...-Fraktion gehalten hat. Die Einstufung als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz bezieht sich nur auf die ... (sowie die Sammlungsbewegung "..."), nicht auf die ... als Gesamtpartei. Die beiden Auftritte für die ..., deren Mitglied der Antragsteller nach seinen Angaben von Mai 20... bis Februar 20... war, stellen deshalb eine grundsätzlich zulässige und unter Eignungsgesichtspunkten nicht zu beanstandende außerdienstliche politische Betätigung dar. Die Veranstaltungen weisen auch keine Begleitumstände auf, die eine andere Bewertung nahelegten. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Kurzberichts auf der Homepage der Berufsschule nahmen an der - von der Schule organisierten - Podiumsdiskussion vor und mit rund 150 Schülern Jugendvertreter der sechs politischen Parteien teil, die bei der kurz darauffolgenden Wahl in den Deutschen Bundestag einzogen; weder die Thematik (Rente, bedingungsloses Grundeinkommen) noch der berichtete Ablauf lassen auch nur ansatzweise extremistische Tendenzen erkennen. Unverfänglich ist auch die Thematik des vom Antragsteller bei der Veranstaltung einer kommunalen AfD-Fraktion gehaltenen Power-Point-Vortrags ("..."). Den von den Veranstaltern in der Ankündigung verwendeten polemischen Begriff der "..." muss sich der Antragsteller nicht zurechnen lassen. Gleiches gilt für den Hinweis, er habe an der Universität der Bundeswehr studiert; mit der bloßen Bezeichnung der Ausbildungsstätte wird der Antragsteller nicht als Repräsentant der Bundeswehr in Anspruch genommen.

35Auch in einem weiter gezogenen Pflichtenkreis lässt sich schließlich ein Eignungsmangel nicht erkennen. Die den Soldaten grundsätzlich gewährleistete Freiheit der politischen Betätigung ist nicht nur durch die Pflicht zum jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung beschränkt. Weitere verhaltensbezogene Grenzen ergeben sich etwa aus der Pflicht zur Zurückhaltung bei inner- und außerdienstlichen Äußerungen (§ 10 Abs. 6 SG), aus den weitgehenden Einschränkungen der politischen Betätigung im Dienst, innerhalb der dienstlichen Unterkünfte oder beim Tragen der Uniform (§ 15 SG) sowie aus den allgemeinen Verhaltenspflichten, die dem Schutz des Ansehens der Bundeswehr und der Achtung und des Vertrauens dienen, die der Dienst als Soldat bzw. seine dienstliche Stellung erfordern (§ 17 Abs. 2 SG). Zu Verstößen gegen diese Dienstpflichten hat das Bundesministerium der Verteidigung nichts vorgetragen. Auch soweit das Bundesministerium der Verteidigung die Gefahr möglicher Interessenskonflikte des Antragstellers wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der ... anführt, unterstellt es dem Antragsteller damit letztlich ein Interesse, das dieser nach seiner glaubhaften Distanzierung von dieser Organisation nicht hat.

363. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B1WB18.20.0

Fundstelle(n):
QAAAH-88873