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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 513/20 EFG 2021 S. 1378 Nr. 16

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

Hemmung der Festsetzungsfrist durch Einreichen der Steuererklärung

Leitsatz

  1. Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die er spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung gemäß § 149 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. § 18 Abs. 3 S. 1 UStG zu treffen hat.

  2. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung als materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

  3. Ohne Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen ist von einer Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich auszugehen.

  4. Es reicht nicht aus, wenn aufgrund der Planung und Auslegung einer Fotovoltaik-Anlage und der Gesamtumstände objektiv belegt ist, dass bereits im Jahr der Anschaffung der Anlage die Absicht bestand, damit Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einspeisen zu wollen.

  5. Soweit bei einer Pflichtveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist die Einkommensteuererklärung eingereicht wird, steht einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1378 Nr. 16
EStB 2022 S. 37 Nr. 1
CAAAH-85862

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 27.10.2020 - 11 K 513/20

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