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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 14 K 47/20 EFG 2021 S. 1366 Nr. 16

Gesetze: AFBG § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AFBG § 13b Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Einkommensteuer: Keine Steuerbarkeit eines KfW-Darlehenserlasses nach § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Leitsatz

  1. Der Ansatz rückempfangener Beträge, die zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden, als steuerpflichtige Einnahmen setzt eine erwerbsbezogene Veranlassung voraus.

  1. Ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) stellt keine Einnahme bei der Einkunftsart dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd berücksichtigt worden sind.

  1. Ein solcher Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 AFBG ist auch nicht als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1366 Nr. 16
EStB 2022 S. 35 Nr. 1
GStB 2021 S. 441 Nr. 12
KÖSDI 2021 S. 22431 Nr. 10
LAAAH-82087

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 31.03.2021 - 14 K 47/20

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