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BMF - IV C 9 - S 7427 a - 6/97 BStBl 1998 I 99

§ 18 a UStG Zusammenfassende Meldung;
Amtlich vorgeschriebener Vordruck und Anleitung

Bezug:

Hiermit macht das BMF einen Abdruck des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks für die Zusammenfassende Meldung gemäß § 18 a UStG (Anlagen 1 und 2) nebst Anleitung (Anlage 3) in der ab geltenden Fassung bekannt.

Den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (USt 1 ZM) und die Anleitung verschickt das Bundesamt für Finanzen – Außenstelle Saarlouis – an alle Unternehmen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und die für Meldezeiträume des vorangegangenen Kalenderjahres eine Zusammenfassende Meldung abgegeben haben. Bei der Neuvergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält der Unternehmer die Vordrucke mit Anleitung unaufgefordert zugesandt. Falls zusätzlich Einlagebögen (USt 2 ZM) benötigt werden, sind diese beim

Bundesamt für Finanzen
– Außenstelle Saarlouis –
Industriestraße 6

66738 Saarlouis

anzufordern.

Das Bundesamt für Finanzen – Außenstelle Saarlouis – schickt an die Oberfinanzdirektionen Vordrucke und Anleitungen zur Auslage in den Finanzämtern.

Für bereits zugelassene, vom amtlichen Vordruck abweichende Vordrucke ist ein erneuter Zulassungsantrag nicht erforderlich. Im übrigen wird hierzu auf das  IV A 1 – S 7427a – 6/93 – ...

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BMF v. 16.12.1997 - IV C 9 - S 7427 a - 6/97

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