BVerwG Beschluss v. - 1 WDS-VR 16/20, 1 WDS-VR 17/20, 1 WDS-VR 16/20, 1 WDS-VR 17/20

Eilverfahren wegen einer Versetzung

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, § 17 Abs 6 WBO, § 21 Abs 2 WBO

Tatbestand

1Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung.

2Der 19... geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants der Besoldungsgruppe A 15. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September 2021 enden.

3Zum Februar 2017 wurde er auf einen mit A 15 dotierten Dienstposten als ... beim ... mit Dienstort ... versetzt. Mit Schreiben vom wurde der Antragsteller ... von seinen Aufgaben ... entbunden und "bis auf Weiteres" mit der Wahrnehmung von Aufgaben ... im Referat ... des Bundesamtes betraut.

4Mit Organisationsänderungsweisung ... vom wurde der Dienstort des Dienstpostens des Antragstellers zum nach ... verlegt und die Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens um die Sicherstellung der Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ergänzt. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe sei eine abgeschlossene Laufbahnausbildung des höheren - mindestens aber gehobenen - feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich.

5Mit E-Mail vom kündigte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller an, ihn zum auf den mit A 15 bewerteten Dienstposten ... versetzen zu wollen.

6Dem widersprach der Antragsteller am , rügte die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften und verlangte die Anhörung des zuständigen Personalvertretungsorgans.

7Unter dem beschwerte sich der Antragsteller gegen die beabsichtigte Versetzung, wandte sich gegen die Einrichtung des Dienstpostens, auf den er versetzt werden solle und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.

8Am wurde die Gruppe der Soldaten im Personalrat ... zu der beabsichtigten Versetzung angehört. Ausweislich des Protokolls der Anhörung wies diese darauf hin, dass sie nach intensiven persönlichen Gesprächen mit dem Antragsteller und Einholung weiterer Informationen beim zuständigen Personalführer der Auffassung sei, die Art und Weise, wie mit dem Antragsteller umgegangen werde, sei mehr als bedenklich. Seine Einlassungen im Rahmen der anhängigen Beschwerdeverfahren zum Umgang mit seiner Person seien nachvollziehbar und rechtens. Wegen der Organisationsänderung sei sein Verbleib auf dem bisherigen Dienstposten aber nicht möglich, sodass der Maßnahme zugestimmt werde.

9Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom , dem Antragsteller am ausgehändigt, wurde er auf einen mit A 15 bewerteten Dienstposten ... versetzt.

10Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Beschwerde vom .

11Nach einem entsprechenden Hinweis beantragte der Antragsteller unter dem die Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson und des zuständigen Vertreters in der Personalvertretung.

12Unter dem beschwerte sich der Antragsteller gegen die Organisationsänderung in Bezug auf seinen neuen Dienstposten. Unter dem beschwerte er sich gegen die seinen alten Dienstposten betreffende Organisationsänderung. Beide Beschwerden wurden ... mit Bescheid vom zurückgewiesen. Gegen diesen Beschwerdebescheid wandte sich der Antragsteller mit "weiteren Beschwerden" vom und vom .

13Am befasste sich der Personalrat ... in einer Sitzung mit der Versetzung des Antragstellers; die Gruppe der Soldaten hielt hiernach an der Stellungnahme vom fest.

14Mit Bescheid vom ordnete das Bundesministerium der Verteidigung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom an, soweit die Zuversetzung des Antragstellers auf den neuen Dienstposten betroffen sei, wies den Antrag aber im Übrigen zurück. Bei sachgerechter Auslegung richte sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden vom und vom und die vorläufige Rückgängigmachung des Vollzuges. Bei summarischer Prüfung gebe es nach Maßgabe der ZDv A-1420/37 keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wegversetzung. Der Antragsteller sei mangels der nunmehr vorgeschriebenen Laufbahnausbildung für seinen ehemaligen Dienstposten nicht mehr geeignet. Zwar sei die Personalratsbeteiligung fehlerhaft gewesen, da eine gemeinsame Beratung aller Gruppen und eine Beschlussfassung der Gruppe der Soldaten erforderlich sei. Dies werde im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Der Fehler sei nach § 46 VwVfG für die Wegversetzung unbeachtlich. Für die Zuversetzung der Antrag dagegen erfolgreich.

15In Umsetzung des Bescheides vom hob das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am die Versetzungsverfügung vom auf und gab dies dem Antragsteller am bekannt. Mit dem Antragsteller ebenfalls am eröffneter Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom in der Fassung der 2. Korrektur vom wurde der Antragsteller rückwirkend zum auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt versetzt.

16Unter dem beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom in Bezug auf die Weg- und die Zuversetzung. Er rügte die Rechtswidrigkeit der Organisationsänderung und seiner hierauf gestützten Versetzung. Diesen Antrag legte das Bundesministerium der Verteidigung dem Senat mit einer Stellungnahme vom vor (1 WDS-VR 16.20).

17Mit Bescheid vom , dem Antragsteller eröffnet am , verband das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerden vom und vom zur gemeinsamen Entscheidung und wies beide zurück. Zwar könne gegen eine Absicht mangels individueller Rechtsverletzung noch keine Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde sei aber mit der späteren Versetzungsverfügung zulässig geworden. Die Versetzung sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei für seinen ehemaligen Dienstposten mangels der vorgeschriebenen Laufbahnausbildung nicht mehr geeignet. Geeignet sei er aber für den neuen und zu besetzenden Dienstposten. Etwaige Anhörungsfehler seien im Beschwerdeverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Zwar sei die Personalratsbeteiligung vor der Versetzung fehlerhaft gewesen. Im Beschwerdeverfahren sei der für die Zuversetzung relevante Fehler geheilt worden. Für die Wegversetzung sei er nach § 46 VwVfG unbeachtlich.

18Daraufhin versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Verfügung vom in Gestalt der 3. Korrektur vom , dem Antragsteller am eröffnet, erneut zum auf den Dienstposten ...

19Unter dem stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung vom in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom . Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage hat er seinen Eilantrag neu gefasst. Diese Anträge legte das Bundesministerium der Verteidigung dem Senat mit einer Stellungnahme vom vor (1 WB 31.20 und 1 WDS-VR 17.20). Unter dem hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren den Aufhebungsantrag umgestellt und beantragt nunmehr die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom in Gestalt der Versetzungsverfügung vom in Gestalt der 3. Korrektur vom in Gestalt des Beschwerdebescheides vom .

20Der Antragsteller macht im Eilverfahren geltend, die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus seiner die Fürsorgepflicht verletzenden und nicht dotierungsgerechten Verwendung. Er sei nicht klar dienstlich zugeordnet und habe kein Aufgabengebiet. Seine tatsächliche Verwendung ... beschädige sein Ansehen. Ihm entstehe ein laufbahnrelevanter Schaden, da die Möglichkeiten einer amtsangemessenen, förderlichen Verwendung sänken. Er begehre in der Hauptsache die Aufhebung der rechtswidrigen Personalmaßnahme, nicht eine bloße Feststellung. Erledigung sei durch die Korrekturen der ursprünglichen Versetzung nicht eingetreten. Die 3. Korrektur stelle eine Rückkehr zum Ausgangszustand dar. Die Versetzung sei mangels einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung verfahrensfehlerhaft. Die Personalratsbeteiligung vom heile nur den formalen Fehler des Versetzungsverfahrens. Eine Beteiligung des Personalrats oder der Vertrauensperson an der Organisationsänderung sei nicht erfolgt. Er habe die Personalratsbeteiligung im Beschwerdeverfahren beantragt. Verschiedene Termine zu Besprechungen mit der Vertrauensperson habe er unverschuldet nicht wahrnehmen können. Daher sei die Entscheidung über die Aufhebung der bisherigen Stellungnahme des Personalrates und der Vertrauensperson noch nicht abgeschlossen. Die Versetzung sei zudem materiell-rechtlich willkürlich, diene keinem dienstlichen Zweck, sondern allein seiner Entfernung vom Dienstposten ... zur Förderung Dritter. Offensichtlich sollten Zivilpersonen in für sie vorteilhafte Positionen auf bisher militärische Dienstposten gesetzt werden. Die Änderung der Organisationsgrundlagen seines bisherigen Dienstpostens als ... sei rechtswidrig. Dem Referat ... seien zuvor schon drei am Dienstort Bonn angesiedelte Sachgebiete "Ausbildung", "Fähigkeitsentwicklung" und "Internationale Zusammenarbeit" zugeordnet und die am Dienstort ... angesiedelte "Ausbildungsstätte Brandschutz" unterstellt gewesen. Durch die Organisationsänderung sei im bisherigen Sachgebiet ... als zusätzliches Strukturelement... die Lehrgangsmanagementstelle für die Ausbildungsstätte Brandschutz und die dort durchzuführende Laufbahnausbildung des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr zugeordnet worden. Zu den im Übrigen unveränderten Aufgaben ... sei durch die Organisationsänderung die Sicherstellung der Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ergänzt worden. Dies sei mit der ... und in der Bundeswehr für Brandschutz zuständigen Stelle nicht abgestimmt und nicht durch hierzu autorisierte Personen erfolgt. Die Organisationsänderung sei rechtlich, dienstlich, brandschutzfachlich und organisatorisch nicht begründet. Der ... sei auch vor der Organisationsänderung schon für die Steuerung und Überwachung der Ausbildung und die Erarbeitung der personellen Ordnungsmittel für den Brandschutz zuständig gewesen und habe damit eine Kontrollfunktion über die Ausbildung im Brandschutz besessen. Die Aufgabe einer Sicherstellung der Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst sei nicht durch den ..., sondern durch das Sachgebiet "Ausbildung", den Ausbildungsbeauftragten für die Ausbildung im Brandschutz der Bundeswehr und weitere Dienstposten des Referats wahrzunehmen. Die hiermit verbundenen Aufgaben würden ... durch den Sachgebietsleiter "Ausbildung", der zugleich Ausbildungsbeauftragter für die gesamte Ausbildung im Brandschutz der Bundeswehr sei und über die besondere brandschutzfachliche Laufbahnqualifikation verfüge, wahrgenommen. Lehrgänge würden nach den Vorgaben des Sachgebietes "Ausbildung" von der Ausbildungsstätte Brandschutz durch hierfür qualifiziertes Personal durchgeführt. Eigene Zuständigkeiten und Aufgaben habe der ... dort nicht. Die Organisationsänderung könne auch nicht mit der Verordnung über die Laufbahnausbildung im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst der Bundeswehr vom oder die Einrichtung der ressorteigenen Laufbahnausbildung begründet werden. Die Vorbereitung hierfür habe 2016 begonnen und sei 2017 abgeschlossen gewesen. Aus der Verordnung - insbesondere aus § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 - ergäben sich keine Vorgaben für Zuständigkeiten ... Die Wahrnehmung von ausbildungs- und brandschutzfachlichen Detailaufgaben entspreche nicht den organisatorischen Vorgaben der Bundeswehr für einen ... der Dotierungsebene A 15. Er verfüge zudem über die fachliche Qualifikation eines Brandschutzstabsoffiziers SK und sei damit ... fachlich qualifiziert. Er sei 20... bis 20... als Brandschutzstabsoffizier SK und amtlich bestellter Ausbildungsbeauftragter für die Ausbildung im Brandschutz der Bundeswehr ... verwendet worden. Seine Wegversetzung sei auch nicht mit einem "Unterbringungsbedürfnis" nach Nr. 205 Buchst. d ZDv A-1420/37 zu rechtfertigen. Die Versetzung sei nicht erforderlich. Seine Verwendung auf dem neuen Dienstposten sei weder dotierungs- noch eignungsgerecht oder förderlich. Er erfülle die Voraussetzungen für eine Förderung in die Ebene A 16, die auf dem neuen Dienstposten aber erschwert werde, da diesem entgegen Nr. 501 bis Nr. 504 ZDv A-1300/35 weder ein Kompetenzbereich noch dotierungsgerechte Aufgaben, die eine Förderung nach Nr. 317 und Fußnote 12 ZE B-1340/78 möglich machen würden, zugeordnet seien. Er werde tatsächlich nicht auf dem Dienstposten, vielmehr unverändert nicht dienstpostengerecht ... eingesetzt.

21Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Antrages auf Entscheidung des gegen die Ankündigung der Versetzung des Antragstellers auf den A-15 Dienstposten ... vom in Gestalt der teilweise zurückweisenden Entscheidung vom in Bezug auf Weg- und Zuversetzung in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom anzuordnen.

22Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

23Dem Antragsteller entstehe durch die dotierungsgleiche Querversetzung am selben Standort selbst dann kein nicht wiedergutzumachender Schaden, wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegen würde. Soweit in der Hauptsache die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Personalmaßnahmen begehrt werde, fehle es am Feststellungsinteresse. Nach der Aufhebung der Versetzung vom zur förmlichen Umsetzung des vorläufigen Rechtsschutzes sei eine im Wesentlichen identische Verfügung erfolgt. Eine Umstellung des Antrages auf die letzte Verfügung wäre als Anfechtung eines "stellvertretenden Commodums" zulässig. Die neue Versetzung sei mangels fristgerechter Beschwerde bestandskräftig. Das Rechtsschutzziel einer Verwendung des Antragstellers auf einem dotierungsgerechten, förderlichen Dienstposten könne mangels notwendiger Konkretisierung und Identität zwischen Beschwerde- und Antragsverfahren nicht zulässig verfolgt werden. Da der Antragsteller isolierte Beschwerden gegen die Änderung der Dienstposten eingelegt habe, könne das Bundesministerium der Verteidigung sein Vorbringen nicht inzident als Vorfrage der Versetzung prüfen. Insoweit sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Klage sei aber nicht erhoben. Die "weiteren Beschwerden" ersetzten diese nicht. Daher stünden die Inhalte der Dienstposten bestandskräftig fest. Für die Notwendigkeit der Änderungen komme es auf die Einschätzung des Dienstherrn, nicht auf die des Antragstellers an. Ein Eingreifen im Wege der Dienstaufsicht könne er nicht verlangen. Die Querversetzung sei rechtmäßig. Der Dienstposten ... werde für einen anderen Soldaten benötigt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch, auch weiterhin als ... verwendet zu werden. Eine "Ämterstabilität" gebe es nur innerhalb der Besoldungsgruppe, nicht hinsichtlich der von ihm als höherwertig eingestuften Tätigkeit ... Auf ein höheres Ansehen dieser Verwendung komme es nicht an. Der Antragsteller sei für seinen alten Dienstposten nicht mehr geeignet. Die formgerechte Anhörung des Personalrates sei nachgeholt worden. Er werde nicht in seinem Fortkommen beeinträchtigt. Angesichts seines nahen Dienstzeitendes sei sein Verwendungsaufbau abgeschlossen. Die neue Verwendung sei dotierungsgleich und zumutbar. Verwendungsvorschläge und Entwicklungsprognosen der Beurteilung seien für die Personalführung nicht bindend. Auf Unterstellungsverhältnisse und Beurteilungszuständigkeiten komme es nicht an.

24Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Gründe

251. Die Verfahren 1 WDS-VR 16.20 und 1 WDS-VR 17.20 beruhen auf demselben Lebenssachverhalt und dienen demselben Ziel, der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versetzung des Antragstellers vom Dienstposten eines ... auf einen neu geschaffenen ...dienstposten ... Sie werden daher mit Zustimmung der Beteiligten zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).

262. Der Antragsteller hat zwar einen konkreten Sachantrag formuliert, diesen aber nicht an die Änderung seines im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Kassationsantrages im Schriftsatz vom angepasst. Im Lichte seines Sachvortrages interpretiert der Senat sein Rechtsschutzbegehren nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO dahingehend, dass er in den Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags gegen die Versetzung auf den Dienstposten ... in der Fassung des Beschwerdebescheides vom und der 3. Korrektur der Versetzung vom begehrt. Der Senat geht nicht davon aus, dass auch die Ankündigung der genannten Versetzung, gegen die sich die Beschwerde vom richtete, Gegenstand des Hauptsache- und des Eilverfahrens sein soll. Denn durch die Beschwerde vom ist die angekündigte Versetzung selbst Gegenstand des Beschwerdebescheides und des Antrages auf gerichtliche Entscheidung geworden. Ein Antrag gegen die Ankündigung einer Versetzung wäre unzulässig (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 3.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 98 Rn. 22 f. m.w.N., vom - 1 WB 37.18 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 105 Rn. 14 und vom - 1 WB 13.19 - juris Rn. 18). Sein Rechtsschutzziel kann der Antragsteller durch den gegen die Versetzung selbst gerichteten Antrag und das hierauf bezogene Eilverfahren erreichen.

273. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom (BVerwG 1 WB 31.20) anzuordnen, ist - nachdem das Bundesministerium der Verteidigung Abhilfe abgelehnt hat - gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zulässig.

28Ebenso wenig wie im Hauptsacheverfahren ist im Eilverfahren Erledigung eingetreten, nachdem die Versetzung vom mit Verfügung vom aufgehoben und mit Verfügung vom in Gestalt der 3. Korrektur vom der ursprünglichen Versetzung neu erlassen worden ist. Der Antragsteller hat nicht nur die Ankündigung der späteren Versetzung, sondern auch diese selbst fristgerecht mit einer Beschwerde angegriffen. Aufhebung und nachfolgender Neuerlass der Versetzung waren die Folge eines zwischenzeitlichen Teilerfolges seines an das Bundesministerium der Verteidigung gerichteten Antrages, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerden anzuordnen. Nachdem seine Beschwerde aber durch Bescheid vom insgesamt zurückgewiesen worden war und damit auch die - teilweise angeordnete - aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde endete, wurde dies verfahrenstechnisch durch die 3. Korrektur der Versetzung umgesetzt. Damit wurde vollumfänglich derselbe Rechtszustand wiederhergestellt, der mit dem Wirksamwerden der Versetzung vom bestand. Dies folgt daraus, dass die 3. Korrektur der Versetzung auf den nach Dienststelle, Teileinheit, Dienstposten-ID und Dienstort identischen Dienstposten zum auch ursprünglich vorgesehenen Dienstantrittsdatum erfolgte. Damit wird durch die Umstellung des Aufhebungsantrages im Hauptsacheverfahren nicht dessen Gegenstand ausgetauscht. Vielmehr wird ohne Änderung des Klagegrundes das Rechtsschutzbegehren gemäß § 264 Nr. 3 ZPO, die gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO, an eine im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Veränderung angepasst (vgl. 1 WB 56.19 - juris Rn. 18).

294. Der Antrag ist aber unbegründet.

30Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m.w.N.).

31a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom ist auch im Übrigen zulässig, nach summarischer Prüfung jedoch unbegründet. Gegen die Versetzung des Antragstellers in der Fassung der 3. Korrektur vom und den Beschwerdebescheid vom bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken.

32aa) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N. und vom - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" bzw. der seit geltenden Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1420/37 ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32). Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird ( 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N.).

33bb) Die Versetzung ist nach summarischer Prüfung verfahrensfehlerfrei.

34(1) Dem Antragsteller wurde vor dem Ausspruch der Versetzung mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Damit ist er hinreichend angehört.

35(2) Die vom Antragsteller beantragte Anhörung des Personalrats ist jedenfalls nach dessen Befassung mit der Angelegenheit in der Sitzung am erfolgt und zumindest im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde auch berücksichtigt worden (§§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, §§ 59, 63 Abs. 1 SBG; § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Eine Nachholung ist grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 S. 3 f. und vom - 1 WDS-VR 7.06 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 Rn. 27). Mit der Nachholung der Personalratsbeteiligung an der Versetzungsentscheidung während des Beschwerdeverfahrens ist zugleich dem Erfordernis des § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG Genüge getan.

36Dass verschiedene Termine für Besprechungen des Antragstellers mit der Vertrauensperson der Offiziere gescheitert sind, steht der Nachholung der erforderlichen Personalratsbeteiligung nicht entgegen. Das zuständige Beteiligungsorgan entscheidet selbst, welche Informationen es für seine Beteiligung benötigt. Bereits vor der ersten Befassung der Gruppe der Soldaten im Personalrat im Juni 2020 sind ausweislich des Anhörungsprotokolls Gespräche mit dem Antragsteller erfolgt. Die Gruppe der Soldaten im Personalrat hat hiernach auf die Berechtigung seiner Einwände hingewiesen, gleichwohl der Versetzung zugestimmt. Dass der Personalrat vor seiner Sitzung vom vor diesem Hintergrund zur Ermittlung des für seine Behandlung der Versetzung in der Sitzung erforderlichen Sachverhaltes eine weitere Besprechung mit dem Antragsteller nicht abgewartet hat, verletzt subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers nicht.

37Die Rüge des Antragstellers, es fehle an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates an der Organisationsänderung, die seiner Versetzung zugrunde liegt, führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde gegen die Versetzung selbst. Soweit eine Personalratsbeteiligung dem Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte betroffener Soldaten dient, wird sie durch die Beteiligung an der Personalmaßnahme selbst hinreichend gewährleistet. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang der Personalrat an Änderungen der Organisationsstruktur einer Behörde zu beteiligen ist, würde eine solche Beteiligung jedenfalls nicht dem Schutz der Rechte mittelbar betroffener Soldaten dienen und kann durch diese daher auch nicht durchgesetzt werden.

38(3) Die Einhaltung einer Schutzfrist war entbehrlich, da keine Änderung des Dienstortes in Rede stand (vgl. Nr. 226 ZDv A-1420/37 bzw. Nr. 602 ZE B-1300/46). Die Versetzungstermine 1. April und 1. Oktober nach Nr. 226 ZDv A-1420/37 sind "grundsätzlich" einzuhalten. Hiernach ist aber nicht ausgeschlossen, dass das dienstliche Interesse an der Versetzung auch - wie hier durch das Inkrafttreten der Organisationsänderung zum - einen anderen Termin rechtfertigt. Fällt die Eignung eines Soldaten für einen Dienstposten weg, ist dem im dienstlichen Interesse nämlich auch dann durch eine Versetzung Rechnung zu tragen, wenn dies zu einem anderen Termin erfolgt.

39cc) Die Versetzungsverfügung ist nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

40(1) Ohne Rechtsfehler sind das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung davon ausgegangen, dass für die Versetzung des Antragstellers ein dienstliches Bedürfnis im Sinne von Nr. 204 Buchst. a) ZDv A-1420/37 (bzw. Nr. 201 ZE B-1300/46) besteht.

41Ein solches liegt nach Nr. 205 Buchst. f) ZDv A-1420/37 (bzw. Nr. 202 Buchst. g) ZE B-1300/46) regelmäßig vor, wenn der Soldat sich für seinen Dienstposten nicht eignet. Ein dienstliches Bedürfnis bzw. Erfordernis für eine Versetzung kann sich zudem daraus ergeben, dass ein freier Dienstposten zu besetzen ist (Nr. 205 Buchst. a) ZDv A-1420/37 bzw. Nr. 202 Buchst. a) ZE B-1300/46). Dabei ist für die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis/Erfordernis besteht, nicht die Einschätzung des Antragstellers, sondern diejenige des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden, den Haushalt bewirtschaftenden und das Personal führenden Stellen maßgeblich. Ebenso wenig ist das Gericht befugt, sich über die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus an die Stelle der Personalführung zu setzen ( 1 WB 7.20 - juris Rn. 20).

42Im vorliegenden Fall fehlt dem Antragsteller unstreitig die Laufbahnausbildung für den gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst, die infolge der Organisationsänderung ... verlangt wird. Damit ist der Antragsteller für diesen Dienstposten jedenfalls nicht mehr geeignet. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller seine unverändert bestehende Eignung daraus ableitet, dass er über die fachliche Qualifikation eines Brandschutzstabsoffiziers verfügt und von 20... bis 20... als Brandschutzstabsoffizier SK und amtlich bestellter Ausbildungsbeauftragter für die Ausbildung im Brandschutz der Bundeswehr ... verwendet worden ist. Welche Qualifikationen für die Effektivität der Auftragserfüllung auf einem Dienstposten erforderlich sind, entscheidet der Dienstherr im Rahmen seines organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WDS-VR 8.16 - juris Rn. 32 und vom - 1 WB 32.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Rn. 32). Die Forderung nach der Laufbahnausbildung für den feuerwehrtechnischen Dienst überschreitet diesen Spielraum nicht, weil die Aufgaben des in Rede stehenden ...dienstpostens um die Aufgabe der Sicherstellung der Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ergänzt worden ist. Es ist sachgerecht, vom Verantwortlichen für eine Ausbildung einen entsprechenden Abschluss zu fordern.

43Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung auf den in Rede stehenden Dienstposten ... folgt ferner daraus, dass dieser Dienstposten neu geschaffen und zu besetzen ist. Die fachliche Qualifikation des Antragstellers für den Dienstposten steht außer Zweifel.

44(2) Ein Ermessensfehler liegt voraussichtlich auch nicht darin, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bei der Versetzung von einer unrichtigen Bewertung des neuen Dienstpostens ausgegangen wäre. Zwar rügt der Antragsteller auch nach der in Rede stehenden Versetzung eine unterwertige Verwendung. Jedoch ist bei summarischer Prüfung nicht feststellbar, dass die Bewertung des Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe A 15 den Organisationsspielraum des Dienstherrn überschreitet. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit, weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten oder Soldaten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens ( 1 WB 27.99 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 36, S. 10). Eine Überschreitung dieses Spielraums durch eine entgegen § 18 Satz 1 BBesG nicht sachgerechte Bewertung ist nicht feststellbar. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in dem parallelen Rechtsstreit des Antragstellers zu dessen vorübergehend nicht dienstpostengerechter Verwendung (1 WB 14.20) die Aufgaben, die der Antragsteller auf dem ihm infolge der Versetzung übertragenen Dienstposten erfüllt, wie folgt beschrieben:

"Erarbeiten eines Vorschlags/Beitrages für ein zukunftsfähiges Planungsreferat des ...

Erarbeiten grundlegender Planungsannahmen für den OrgBereich ... im Kontext der Ausgestaltung des Fähigkeitsprofils der Bundeswehr

Federführende Bearbeitung unter Nutzung seiner fachlichen Kompetenzen ..., ausgewählter konzeptioneller Themen ..., insbesondere

o Schutz verteidigungswichtiger Infrastruktur

o Territoriale Reserve

o ABC-Abwehr

o Dimension Weltraum

Einbringen von Fach- und Bewertungskompetenz in ausgewählte Weiterentwicklungsprojekte, die er nicht selbst bzw. nicht vollumfänglich federführend bearbeitet (insbesondere im Projekt Krisenmanagement).

Nutzung seiner fachlichen Expertise bei der Erarbeitung von Beiträgen betreffend des ABC-Schutzes sowie der ABC-Abwehr bei allen Projekten innerhalb der ...

Einbringen seiner qualifizierten fachlichen Beratungskompetenz in sämtlichen Fragen der ABC-Abwehr.

Erarbeiten von strategischen und konzeptionellen ABC-Schutzkonzepten für den Org.-Bereich ..."

45Ob diese Aufgaben im Informationssystem Organisationsgrundlagen hinterlegt sind, ist für die Rechtmäßigkeit der Versetzung ohne Bedeutung. Das Informationssystem Organisationsgrundlagen hat eine den Ist-Zustand beschreibende und keine normativ steuernde Funktion (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 71.19 - juris Rn. 41 und vom - 1 WB 8.20 - juris Rn. 39). Die Gesamtheit dieser Aufgaben ist mit der Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 15 nicht unangemessen bewertet. Insbesondere wird ein Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 15 nicht nur dann dotierungsgerecht verwendet, wenn er als ... eingesetzt ist. Dem Antragsteller sind mit den oben angeführten Aufgaben auch mehr Zuständigkeiten übertragen, als ihm in der vorübergehend nicht dienstpostengerechten Verwendung ... übertragen waren. Daher folgt aus dem Umstand, dass diese Verwendung unterwertig war, nicht zugleich die Unterwertigkeit des neu zugewiesenen Dienstpostens.

46(3) Dass der Dienstposten für den Antragsteller nicht förderlich ist, macht die Querversetzung nicht rechtswidrig. Seine dotierungsgerechte Verwendung verschlechtert seine Aussichten auf Förderung auf die Ebene A 16 auch voraussichtlich nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, in Bezug auf welche konkret mögliche förderliche Verwendung der Umstand, dass der Dienstposten keinem Kompetenzbereich zugeordnet ist (Nr. 502, Nr. 503 ZDv A-1300/35), nachteilig sein kann. Ebenso wenig steht die Verwendung des Antragstellers auf dem in Rede stehenden Dienstposten seiner Förderung auf die Ebene A 16 im Hinblick auf Nr. 317 und Fußnote 12 ZE B-1340/78 entgegen. Im Übrigen ist seit dem der Zentralerlass B-1340/78 durch die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/78 ersetzt, die die in Fußnote 12 ZE B-1340/78 vorgesehene Ausnahme vom Erfordernis einer Vorverwendung ... in einem Ministerium für die Förderung auf die Ebene A 16 nicht mehr enthält.

47(4) In diesem Verfahren ist unerheblich, ob der Antragsteller - wie er auch in diesem Verfahren geltend macht - faktisch derzeit nicht auf dem Dienstposten verwendet wird. Ob seine aktuelle Verwendung dienstpostengerecht ist, beurteilt sich nach einem Vergleich seiner faktischen Tätigkeit mit den Aufgaben des Dienstpostens, der ihm durch die hier streitgegenständliche Versetzung übertragen worden ist. Nach Maßgabe der ZDv A-1340/36 muss ein Soldat eine hiernach zulässige nicht dienstpostengerechte Verwendung vorübergehend hinnehmen. Wird das Maß des hiernach Hinzunehmenden überschritten, kann er sich gegen die Anordnung einer nicht dienstpostengerechten Verwendung bzw. die Zustimmung der personalführenden Stelle hierzu wehren. Durch die nicht dienstpostengerechte Verwendung wird aber nicht die Zuweisung des Dienstpostens selbst rechtswidrig.

48(5) Soweit der Antragsteller sich gegen die Änderung der Organisationsgrundlagen seines bisherigen Dienstpostens und seines neuen Dienstpostens wendet, macht er keine Gründe geltend, die zu einem Erfolg im vorliegenden Verfahren führen könnten. Denn insoweit steht das Handeln einer anderen Behörde in Rede als derjenigen, gegen die sich das den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bestimmende Beschwerdeverfahren richtet. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens 1 WB 31.20 und dieses Eilverfahrens ist eine Versetzungsverfügung und damit das Handeln der personalführenden Stelle, d.h. des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr. Dieses entscheidet über die Verwendung von Soldaten bei Behörden des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung auf der Grundlage von vorhandenen Dienstposten. Es legt seinen Entscheidungen dabei rechtsfehlerfrei die zum Zeitpunkt der Entscheidung wirksamen Organisationsstrukturen der Beschäftigungsbehörden von Soldaten zugrunde und entscheidet hiernach, welches verfügbare Personal, an welcher Stelle zweckmäßig verwendet werden soll. Den Gegenstand des hier maßgeblichen gerichtlichen Antragsverfahrens bestimmt die Beschwerde des Antragstellers vom . Die vom Antragsteller gerügten Organisationsstrukturänderungen sind durch Regelungen des ... verfügt worden. Diese sind Gegenstand weiterer Beschwerdeverfahren des Antragstellers. Dass der Antragsteller in diesen Verfahren einen Erfolg erzielt hätte, sodass die geänderten Organisationsstrukturen keine Wirksamkeit mehr beanspruchen könnten, macht er nicht geltend.

49Unabhängig davon bringt der Antragsteller auch keine Einwände vor, die eine Überschreitung des weiten Organisationsspielraumes des Dienstherrn bei der Schaffung und Ausgestaltung von Dienstposten belegen könnten. Der Antragsteller führt zwar aus, wieso aus seiner Sicht die Aufgabe der Sicherstellung der Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfüllt werden kann, ohne dass es einer Änderung der Aufgaben ... oder der Anforderungen an dessen Ausbildung bedarf. Damit stellt er aber lediglich seine Auffassung über die fachlich zweckmäßige Gestaltung der Organisationsstruktur der Behörde derjenigen des Dienstherrn gegenüber. Willkür ist nicht damit aufgezeigt, dass aus fachlicher Sicht auch andere Gestaltungsformen möglich sind.

50(6) Die Versetzungsverfügung weist auch ansonsten keine Ermessensfehler auf, sie ist insbesondere verhältnismäßig. Verletzungen der Fürsorgepflicht sind nicht ersichtlich, zumal eine Änderung des Dienstortes mit der Versetzung nicht verbunden ist.

51b) Dem Antragsteller entstehen durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung auch keine unzumutbaren Nachteile. Insbesondere bleibt der Dienstort des Antragstellers unverändert. Der Eintritt des von ihm angeführten laufbahnrelevanten Schadens ist schon in Anbetracht des anstehenden Dienstzeitendes nicht wahrscheinlich.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:110321B1WDSVR16.20.0

Fundstelle(n):
XAAAH-80664