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FG des Saarlandes Beschluss v. - 3 V 1023/21 EFG 2021 S. 1107 Nr. 13

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung

Leitsatz

1. Es ist möglich, dass die Anwendung des § 22 EStG in der Fassung des AltEinkG in bestimmten Fällen zu einer sogenannten doppelten Besteuerung führt. Im Streitfall begegnet die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung jedoch bei summarischer Betrachtung keinen ernstlichen Zweifeln.

2. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung liegt bei dem Steuerpflichtigen, der eine solche geltend macht.

3. Maßgebend für die Ermittlung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Rentenbeziehers dürfte die im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbare Sterbetafel sein.

4. Eine doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der steuerunbelastet bleibenden Teile der voraussichtlichen künftigen Rentenbezüge des jeweiligen Steuerpflichtigen die Summe der von ihm aus versteuertem Einkommen geleisteten entsprechenden Altersvorsorgeaufwendungen übersteigt. Maßgeblich sind die absoluten Zahlen („Summe”) anhand typisierender Betrachtungsweise.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 15 Nr. 19
EFG 2021 S. 1107 Nr. 13
EStB 2021 S. 445 Nr. 10
KAAAH-80074

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FG des Saarlandes, Beschluss v. 29.04.2021 - 3 V 1023/21

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