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BMF - IV B 2 - S 2134 - 65/93

§ 10 EStG Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13 a Satz 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 vom (BGBl 1992 I S. 297, BStBl 1992 I S. 146)

BdF-Schreiben vom , BStBl 1993 I S. 406

Zur Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13 a Satz 4 EStG den wird wie folgt Stellung genommen:

1. Baufinanzierung im Werbungskostenbereich

Es wird gefragt ob Darlehnsmittel, die vor Fertigstellung einer größeren Investition auf ein Vorschaltkonto überwiesen, aber noch nicht benötigt werden, kurzfristig auf Festgeldkonten angelegt werden können.

Die Regelung der Randziffer 19 des BdF-Schreibens vom (a.a.O., Anlage 1) ist für solche Fälle gedacht, in denen der Investor mit dem Kreditinstitut einen Darlehnsrahmen in Höhe der voraussichtlichen Investitionssumme vereinbart und sodann die Mittel nach und nach über ein Vorschaltkonto abruft. Dabei ist die gesetzliche Voraussetzung der unmittelbaren Verwendung der Darlehnsmittel gewahrt. Diese Regelung stellt jedoch eine Ausnahme von der gesetzlichen Voraussetzung der Ausschließlichkeit dar, denn über das Vorschaltkonto können auch nicht mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusammenhängende Aufwendungen bezahlt werden. Werden zunächst Darlehnsmittel aufgenommen, bevor die Aufwendungen bezahlt werden müssen, so ist die Regelung in Randziffer 19 insoweit nicht anwendbar, da es hier um die Frage der unmittelbaren...

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BMF v. 21.07.1993 - IV B 2 - S 2134 - 65/93

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