BGH Urteil v. - 4 StR 568/19

Strafsache: Anforderungen an die Begründung eines freisprechenden Urteils

Gesetze: § 261 StPO, § 267 Abs 5 S 1 StPO

Instanzenzug: LG Essen Az: 27 KLs 29/18

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben mit der Sachrüge Erfolg.

I.

21. Den Angeklagten liegt nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last, am in ihrem An- und Verkaufsgeschäft in D.    von dem Nebenkläger 1.000 € gefordert zu haben, obwohl sie gewusst hätten, hierauf keinen Anspruch zu haben. Aufgrund ihres gemeinsamen Tatplanes habe sodann der Angeklagte K.    A.   mit einem Schlagring auf den Nebenkläger eingeschlagen, während der Angeklagte V.   A.   ihn mit einem Springmesser angegriffen habe. Der Nebenkläger habe sich in ein vor der Tür stehendes Auto flüchten können. Auf die erneute Geldforderung der ihn verfolgenden Angeklagten habe er diesen unter dem Eindruck der vorherigen Geschehnisse 200 € in bar ausgehändigt.

32. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

II.

4Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben bereits mit der Sachrüge Erfolg, sodass es auf die erhobene Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.

51. Das Urteil des Landgerichts entspricht nicht den Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.

6Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Deshalb hat es im Urteil in der Regel nach dem Tatvorwurf zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen ‒ zusätzlichen ‒ Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. nur ‒ 5 StR 36/19, NStZ-RR 2019, 254; vom ‒ 1 StR 134/11).

7Diese Mindestanforderungen an die Darstellung eines freisprechenden Urteils sind hier nicht erfüllt. Vielmehr schließt sich in den Urteilsgründen an die Mitteilung des Tatvorwurfs unter Ziffer II. unmittelbar unter Ziffer IV. die Beweiswürdigung an. Lediglich ganz knapp und nur mit einem Satz im Rahmen der Beweiswürdigung teilt das Landgericht mit, dass die Angeklagten und der Nebenkläger zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen seien und Letzterer Verletzungen erlitten habe. Wie sich die Angeklagten und der Nebenkläger ganz konkret nach Auffassung der Strafkammer verhalten haben, bleibt demgegenüber offen. Auch bleibt die konkrete Einbindung der von der Strafkammer ‒ teils nur sehr knapp ‒ erwähnten Zeugen F.   , Ay.   und     Va.   in das Tatgeschehen unklar. Der Senat kann daher den Ausführungen zur Beweiswürdigung keine weiteren Feststellungen mit einer solchen Deutlichkeit entnehmen, dass im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe eine geschlossene Darstellung hinreichend erkennbar wird.

82. Der Fall liegt hier ersichtlich auch nicht so, dass Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen in Gänze nicht möglich sind (vgl. ‒ 5 StR 441/04, NStZ-RR 2005, 211; vom ‒ 1 StR 405/96, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12).

93. Danach kann der Senat wegen der unzureichenden Urteilsgründe auch nicht beurteilen, ob, wie der Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift ausgeführt hat, das Landgericht dadurch seiner umfassenden Kognitionspflicht nach § 264 StPO nicht hinreichend nachgekommen ist, dass es eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht erörtert hat. Er braucht insbesondere nicht zu entscheiden, ob die Anführung der Aktenfundstelle auf UA 5 (nur) bei den dort erwähnten Lichtbildern den Anforderungen an eine wirksame Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO noch genügen könnte (vgl. ‒ 3 StR 425/15, NStZ-RR 2016, 178; Beschluss vom ‒ 5 StR 149/17, NStZ 2017, 723).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:270220U4STR568.19.0

Fundstelle(n):
DAAAH-70446