BGH Beschluss v. - 6 StR 292/20

Strafsache: Beiordnung eines Nebenklagevertreters nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

Gesetze: § 396 Abs 2 S 1 StPO, § 397a Abs 3 S 1 StPO

Instanzenzug: Az: 23 KLs 7/20

Gründe

1Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die Geschädigte     S.      sich der öffentlichen Klage nicht wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Ihre Anschlusserklärung ist erst am beim Bundesgerichtshof als dem mit der Sache befassten und damit für die Entscheidung über die Anschlussbefugnis (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. , StraFo 2008, 332) und die Beistandsbestellung (§ 397a Abs. 3 Satz 1 StPO; BGH aaO) zuständigen Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten aber bereits rechtskräftig abgeschlossen, weil die Revision des Angeklagten mit Beschluss des Senats vom verworfen worden war. Damit war ein Anschluss als Nebenklägerin nicht mehr möglich (vgl. BGH, aaO mwN).

2Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Eine solche kann, wo das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes vorsieht, nur bei Versäumung einer Frist beansprucht werden. Daran fehlt es. Denn die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb derer ein Anschluss als Nebenklägerin zulässig ist, stellt - da weder bestimmt noch im voraus bestimmbar - keine Frist dar (vgl. BGH, aaO, sowie Beschluss vom - 2 StR 295/96, NStZ-RR 1997, 136).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:041120B6STR292.20.0

Fundstelle(n):
VAAAH-69352