Online-Nachricht - Montag, 18.01.2021

Umsatzsteuer | Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung (FG)

Mangels der sog. Gelangensbestätigung konnte im Streitfall nicht nachgewiesen werden, dass der Gegenstand im anderen Mitgliedstaat angekommen ist und die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung wurde versagt. Die Lieferung wäre im Streitfall auch nicht unter Anwendung der zum geänderten Regelungen des § 17a ff. UStDV als steuerfrei zu behandeln gewesen ().

Hintergrund: Gemäß § 6 a Abs. 3 UStG i.V.m §§ 17a -17 c UStDV in der Fassung vom muss der Unternehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6 a Abs. 1 und 2 UStG beleg- und buchmäßig nachweisen. Danach hat der Unternehmer durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (§ 17a Abs. 1 UStDV). Als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt gem. § 17a Abs. 2 UStDV insbesondere ein Nachweis, der durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a UStG) und durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung), geführt wird.

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Verkauf eines Fahrzeugs steuerpflichtig oder als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist. Die Klägerin betreibt einen Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen sowie einen Reparaturservice. Ein in Italien ansässiges Unternehmen kaufte einen PKW und holte diesen vor Ort ab. Der Vorgang wurde als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt.

Das FA prüfte im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin den Verkauf des Fahrzeugs an die italienische Firma. Anlass war ein Auskunftsersuchen der italienischen Finanzverwaltung, nachdem die Klägerin den Verkauf als innergemeinschaftliche Lieferung, die italienische Firma hingegen keinen korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb gemeldet hatte. Die Prüferin bemängelte das Fehlen einer von der italienischen Firma erteilten Gelangensbestätigung. Daher sei der Verkauf als steuerpflichtige Lieferung und nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln.

Die Klage hatte vor dem FG Münster keinen Erfolg:

  • Die Klägerin hat die gem. § 17a UStDV an den Buch- und Belegnachweis für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Sie hat keine Bestätigung der italienischen Firma als Abnehmer vorlegen können, wonach der Gegenstand der Lieferung, hier das Fahrzeug, in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Italien) gelangt ist (Gelangensbestätigung, § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV). Denn diese ist ihr nicht ausgestellt worden. Sie hat auch keinen Nachweis erbringen können, dass das Fahrzeug auf die italienische Firma in Italien zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV). Denn weder anhand des von ihr vorgelegten Online-Auszugs noch aus der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes ist erkennbar, auf wen das Fahrzeug in Italien zugelassen wurde.

  • Die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland reicht alleine nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen (vgl. ; , ; Abschn. 6a.5 Abs. 17 Satz 2 UStAE).

  • Die Klägerin hat keine Bestätigung der italienischen Firma als Abnehmer vorlegen können, wonach der Gegenstand der Lieferung, hier das Fahrzeug, in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Italien) gelangt ist (Gelangensbestätigung, § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV). Denn diese ist ihr nicht ausgestellt worden. Sie hat auch keinen Nachweis erbringen können, dass das Fahrzeug auf die Firma E in Italien zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV). Denn weder anhand des von ihr vorgelegten Online-Auszugs noch aus der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes ist erkennbar, auf wen das Fahrzeug in Italien zugelassen wurde.

  • Die Frage, ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, stellt sich aber erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist (; ).

  • Wegen des Hinweises der Klägerin auf die, das Streitjahr selbst nicht betreffenden Änderungen der UStDV hinsichtlich der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird ergänzend zur Wahrung des Rechtsfriedens darauf hingewiesen, dass der Verkauf des Fahrzeugs durch die Klägerin ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auch nicht unter Anwendung der zum geänderten Regelungen des § 17a ff. UStDV steuerfrei zu behandeln gewesen wäre.

Hinweise

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

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Quelle: FG Münster online (JT)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-68875