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LSG Hamburg Urteil v. - L 2 AL 34/19

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Bewilligung eines Gründungszuschusses für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2015 und dessen Erstattung in Höhe von 10.076,40 EUR. Die 1967 geborene Klägerin war zuletzt von 2011 bis zum 31. August 2014 als Marketing-Leiterin bei der "C. GmbH" beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers. Mit Bescheid vom 18. September 2014 wurde der Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 8. September 2014 bis zum 30. August 2015 in Höhe von 51,16 EUR täglich bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 28. Januar 2015 wurde der tägliche Leistungssatz ab dem 1. Februar 2015 wegen eines Lohnsteuerklassenwechsels auf 45,16 EUR, mit Änderungsbescheid vom 9. Februar 2015 auf 45,98 EUR festgesetzt. Nachdem die Klägerin am 13. Januar 2015 die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit zum 1. April 2015 angekündigt und die Gewährung eines Gründungszuschusses beantragt hatte, wurde die Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 15. April 2015 ab dem 1. April 2015 ganz aufgehoben. Zum Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses (GZ) für eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit im Bereich "Im und Export/ Marketing" reichte die Klägerin im April 2015 u.a. folgende Unterlagen ein:

Fundstelle(n):
XAAAH-68323

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Hamburg, Urteil v. 23.09.2020 - L 2 AL 34/19

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