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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 1 K 1603/97

Fahrten zu Lerngemeinschaften im Rahmen eines Studiums als Werbungskosten

Leitsatz

Der Kläger absolvierte neben seiner Berufstätigkeit ein Studium, dessen Kosten dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen waren. Zu den zu berücksichtigenden Werbungskosten gehören auch die Aufwendungen für Fahrten zu einer Lerngemeinschaft, soweit eine private Mitveranlassung ausgeschlossen ist. Von der Agentur für Arbeit (damals Arbeitsamt) gezahlte Zuschüsse sind gegenzurechnen, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Aufwendungen stehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAH-67044

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 10.09.1997 - 1 K 1603/97

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