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FG Hessen Urteil v. - 1 K 1819/18

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; MwStDVO Art. 6 Abs. 1 S. 1; MwStDVO Art. 6 Abs. 1 S. 2

Ermäßigter Steuersatz bei Umsätzen einer Schulkantine

Leitsatz

  1. Die Bereitstellung der Mittagsverpflegung in einer Kantine unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, wenn sich die Leistungen zur Abgabe der Mittagsverpflegung in der Lieferung von zubereiteten Speisen und Getränken erschöpft und keine ins Gewicht fallenden Dienstleistungselemente i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 u. 2 MwStDVO vorliegen bzw. der Leistungserbringerin der Mittagsverpflegung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht zugerechnet werden können.

  2. Die Bereitstellung der beheizten Räumlichkeiten der Cafeteria samt Tischen und Stühlen ist der Leistungserbringer in nicht als zur Verfügungstellung verkehrsfördernder Einrichtungen zuzurechnen, wenn die Räumlichkeiten während des gesamten Zeitraums auch als Aufenthaltsraum ohne Konsumzwang genutzt werden können.

  3. Die Bereitstellung von Mehrweggeschirr sowie die Säuberung der gesamten Räumlichkeiten ist dem Leistungserbringer nicht zuzurechnen, wenn die Abräum-, Abwasch-, Reinigungs- und ähnlichen Dienstleistungen bei der Essensausgabe durch Schüler im Rahmen eines pädagogischen Schulprojektes unentgeltlich ausgeführt werden.

  4. Die Verrichtungen des Leistungserbringers bei der Anleitung und Beaufsichtigung der Mitwirkung Schüler fallen bei der Beurteilung der gegenüber den Verpflegungsempfängern erbrachten Leistungen nicht ins Gewicht.

Fundstelle(n):
KÖSDI 2021 S. 22140 Nr. 3
EAAAH-65866

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Nutzungsdauer:
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FG Hessen, Urteil v. 16.09.2020 - 1 K 1819/18

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